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Besamungsstation: Betrieb - Erlaubnis
Besamungsstation: Betrieb - Erlaubnis
Allgemeine Informationen
Wenn Sie auf dem Gebiet der Tierzucht eine Besamungsstation betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Ausnahmen regelt das Tierzuchtgesetz.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
- eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Besamungsstation tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch eine oder eine/n vertraglich an die Besamungsstation gebundene Tierärztin oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,
- das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal vorhanden ist,
- die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und
- die männlichen Zuchttiere vorhanden sind.
Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Besamungsstation mit ihren Betriebsteilen sowie auf den sachlichen Tätigkeitsbereich. Sie wird in der Regel für 10 Jahre erteilt.
Rechtsgrundlagen
- § 17 Tierzuchtgesetz
- Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungwirtschaft (KostLEVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss enthalten:
- den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Betreibers,
- die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens,
- die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches.
Kosten
Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation fallen gemäß Gebührenziffer 203.1.5 der Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft Gebühren zwischen 100,00 Euro und 2.500,00 Euro an.
Verwaltungsgebühr: EUR 100.00 bis 2500.00
Bemerkungen
Dieser Text wurde freigegeben vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern am 11.11.2010.
Zuständige Stelle
In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz in Schwerin.