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Beschwerde beim Patentgericht - Prüfung
Beschwerde beim Patentgericht - Prüfung
Allgemeine Informationen
Der Bürger hat einen Beschluss in einem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) über die Erteilung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken oder Design erhalten und möchte gegen diesen Beschwerde einlegen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 66 ff. Markengesetz (MarkenG)
- §§ 73 ff. Patentgesetz (PatG)
- § 23 Designgesetz
- § 18 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Kosten
Je nachdem, gegen welchen Beschluss Beschwerde eingelegt wird, fallen unterschiedlich hohe Gebühren an. Nähere Informationen sind in der Rechtsmittelbelehrung, die jedem Beschluss des DPMA beigefügt sein muss zu finden oder im Gebührenverzeichnis des Patentkostengesetzes.
Verfahrensablauf
Die Beschwerde muss schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingelegt werden. Das DPMA entscheidet, ob der Beschwerde stattgegeben wird. Ist dies nicht der Fall, wird die Beschwerde an das Bundespatentgericht weiter geleitet. Dort wird eine Akte darüber angelegt, an den Beschwerdesenat übergeben und als Grundlage für dessen Entscheidungen verwendet. Alle am Verfahren Beteiligten können sich äußern. In der Regel wird das Beschwerdeverfahren schriftlich geführt. Es besteht kein Anwaltszwang. Die Hinzuziehung eines Patent- oder Rechtsanwalts ist jedoch ratsam. Die Entscheidung des Beschwerdesenats wird als Beschluss schriftlich bekannt gegeben. Soll gegen diesen Beschluss vorgegangen werden, kann sich an die nächste Instanz, den Bundesgerichtshof gewendet werden.
Fristen
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses ist bei der Prüfungsstelle Beschwerde einzulegen.
Weiterführende Informationen
Zuständige Stelle
Deutsches Patent- und Markenamt
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
30.04.2015