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Betreiber von Solarien - Pflichten zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung
Betreiber von Solarien - Pflichten zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung
Allgemeine Informationen
Wenn Sie Solarien im Rahmen eines Sonnenstudios oder im Bereich von sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen, wie z. B. Hotels oder Fitnessclubs betreiben, müssen Sie bestimmte Pflichten erfüllen.
Als Betreiber müssen Sie dafür Sorge tragen, dass Minderjährige keinen Zugang zu den Solarien bekommen.
Die Pflichten für Solarienbetreiber ergeben sich aus § 5 Abs. 2 NiSG und werden zeitnah in einer noch zu erlassenen Verordnung konkretisiert:
- beim Betrieb der Anlagen dürfen bestimmte Grenzwerte an den Anlagen nicht überschritten werden,
- die Anlagen müssen in zeitlichen Abständen einer technischen Überprüfung unterzogen werden,
- die Betreiber müssen Beratungs- und Informationspflichten wahrnehmen, nur in Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden,
- an den Anlagen/in den Kabinen müssen Warnhinweise angebracht werden, nur in Einzelfällen kann hiervon abgesehen werden,
- ausnahmsweise dürfen auch Minderjährige die Anlagen benutzen, in diesem Fall müssen besondere Anforderungen zu ihrem Schutz erfüllt werden,
- die im Betrieb tätigen Personen müssen bestimmte fachliche Anforderungen erfüllen,
- der zuständigen Behörde gegenüber müssen bestimmte Nachweise erbracht werden.
Zudem müssen den Benutzern UV-Schutzbrillen zur Verfügung gestellt werden, die entweder der DIN EN 170 Schutzstufe 2-5 (2001) oder DIN EN 60335-2-27 (VDE 0700-27) (2009) entsprechen.
Diese Anforderungen dienen dem Schutz der Menschen und müssen zwingend eingehalten werden.
Zukünftig muss vom Betreiber fortlaufend ein Geräte- und Betriebsbuch geführt werden. Im Gerätebuch werden alle Geräteinformationen festgehalten sowie die Wartungsintervalle eingetragen. Im Betriebsbuch werden Informationen zum Betrieb und Personal sowie die tatsächlich durchgeführten Reparaturen und Wartungen dokumentiert.
Die fachliche Eignung, die nach der neuen Verordnung nachgewiesen werden muss, erhalten die Betreiber und das Personal durch zwingend vorgeschriebene Schulungen und eine Fortbildung im Abstand von fünf Jahren. Diese dient dazu, hinsichtlich der Risiken aufzuklären, den jeweiligen Hauttyp festzulegen und so die Strahlendosis auszuwählen. Die Schulungen können nur bei zugelassenen Anbietern durchgeführt werden, nach Abschluss wird ein Nachweis erteilt. Gleichwertige Nachweise und Unterlagen aus EU-Mitgliedstaaten oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsabkommens werden anerkannt.
Rechtsgrundlagen
- §§ 3, 4, 5 Abs. 2 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)
Die entsprechende Zuständigkeitsverordnung wird derzeit erarbeitet.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Personalausweis oder
- Reisepass mit Meldebestätigung
- Nachweis über die fachliche Eignung
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung der Länder.
Formulare
Es wird ein Antrag benötigt.
Hinweise
Verstöße gegen § 3 NiSG oder § 4 NiSG (Nutzungsverbot für Minderjährige) werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet.
Der Gesetzgeber plant die Pflichten und Auflagen für Solarienbetreiber zu verstärken. Es wird daher zeitnah eine UV-Schutzverordnung erlassen.
Die Zertifizierung von Solarien ist derzeit ausgesetzt, es ist unklar, ob sie wieder aufgenommen wird.
Bemerkungen
Der Text wurde freigegeben vom Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 24.01.2011.
Zuständige Stelle
Die entsprechende Zuständigkeitsverordnung wird derzeit erarbeitet.