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Betreuungsgeld
Betreuungsgeld
Allgemeine Informationen
Das Betreuungsgeld erhalten Eltern, deren Kind ab dem 1. August 2012 geboren wurde, und die für ihr Kind keine Leistung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege) in Anspruch nehmen. Es ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verankert und wird unabhängig davon gewährt, ob die Eltern erwerbstätig sind. Die Bezugszeit von längstens 22 Monaten schließt nahtlos an die vierzehnmonatige Rahmenbezugszeit für das Elterngeld an. Im Regelfall besteht der Anspruch auf Betreuungsgeld vom ersten Tag des 15. Lebensmonats bis maximal zum 36. Lebensmonat des Kindes. Das Betreuungsgeld beträgt seit der Einführung im 1. August 2013 100 Euro monatlich und ab dem 01. August 2014 150 Euro.
Betreuungsgeld wird als vorrangige Leistung ausgezahlt und bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet.
Für die Beratung und Bewilligung zum Betreuungsgeld sind die Elterngeldstellen in den Versorgungsamts-Dezernaten des Landesamtes für Gesundheit und Soziales M-V zuständig.
→ http://www.lagus.mv-regierung.de
Weitere Informationen, eine ausführliche Broschüre und der Gesetzestext des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) stehen zum Download auf der Homepage des Bundesfamilienministeriums bereit: Bundesfamilienmisterium
Rechtsgrundlagen
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales M-V.
Fachlich freigegeben am
06.01.2015