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Betriebsleitertätigkeit: Anmeldung
Betriebsleitertätigkeit: Anmeldung
Allgemeine Informationen
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als Betriebsinhaber ausüben wollen, ohne selbst die Voraussetzungen für eine Handwerksrollen-Eintragung zu erfüllen, müssen Sie einen Betriebsleiter bestellen, der diese Voraussetzungen erfüllt.
Die Bestellung des Betriebsleiters muss bei der Handwerkskammer angemeldet werden, damit diese die tatsächliche Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen prüfen kann.
Die Handwerkskammer kann in Härtefällen, z.B. bei Betriebsweiterführung nach dem Tod des Inhabers, eine angemessene Frist zur Bestellung setzen, wenn eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs gewährleistet ist.
Aufgaben und Stellung des Betriebsleisters:
Der Betriebsleiter muss wie ein das Handwerk selbstständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeiten leiten. Er hat dafür zu sorgen, dass die handwerklichen Arbeiten "meisterhaft" ausgeführt werden. Die fachlich-technische Leitung des Betriebes muss in seiner Hand liegen. Er muss über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestaltung und seinem technischen Ablauf bestimmen und insoweit die Verantwortung tragen. Ihm ist eine der Höhe nach angemessene Vergütung zu gewähren.
Daraus folgt, dass der Betriebsleiter nach seiner vertraglichen Stellung rechtlich in der Lage sein muss, bestimmenden Einfluss auf den handwerklichen Betrieb zu nehmen. Er muss insbesondere zum Vorgesetzten der handwerklich beschäftigten Betriebsangehörigen bestellt und ihnen gegenüber fachlich weisungsbefugt sein. Er muss außerdem die ihm übertragene Leitung tatsächlich ausüben können und auch ausüben. Er hat also den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen und darf sich nicht etwa auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. Er hat Mängel in der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls zu korrigieren, aber auch dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben. Seine Tätigkeit muss so angelegt sein, dass sie die handwerkliche Güte der Arbeiten gewährleistet.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- Betriebsleitererklärung
- Kopie des Arbeitsvertrages des Betriebsleiters
- Nachweis über Qualifikation des Betriebsleiters (Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis, Ausnahmegenehmigung etc.)
- Gegebenenfalls Meldebestätigung der Einzugsstelle (Krankenkasse) über die Anmeldung des Arbeitnehmers
Kosten
Es fallen Gebühren nach der jeweiligen Gebührensatzung der zuständigen Handwerkskammer an.
Fristen
Zum Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle muss die Betriebsleiterbestellung vorliegen. Bei Ausscheiden des Betriebsleiters kann die Handwerkskammer eine angemessene Frist zur Benennung eines neuen Betriebsleiters bestimmen.
Anzeige/Anmeldung/sonstiges: 14 Tag(e)
Formulare
Die Betriebsleitererklärung finden Sie auf der Internetseite der Handswerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern und der Handwerkskammer Schwerin. Das Formular ist auch über die Wissensbasis der einheitlichen Ansprechpartner bzw. den Antragsassistenten erhältlich.
Hinweise
Handwerkskammern dürfen sich gegenseitig unterrichten, ob der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt und ob er seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. Der Betriebsleiter ist verpflichtet, der Handwerkskammer sein Ausscheiden aus dem Betrieb schriftlich mitzuteilen.
Zuständige Stelle
Handwerkskammer (HWK) in Mecklenburg-Vorpommern, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Meckelnburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
14.04.2016