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Bewachungsgewerbe - Erlaubnis

Bewachungsgewerbe - Erlaubnis

Allgemeine Informationen

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.

Der Antragsteller muss durch eine Bescheinigung (Unterrichtungsnachweis) einer Industrie- und Handelskammer (IHK) nachweisen, dass er über die für die Ausübung dieses Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist.

Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zum vorgenannten Unterrichtungsnachweis der Nachweis einer von der IHK erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  • Schutz vor Ladendieben
  • Bewachung in Einlassbereichen von gastgewerblichen Discotheken

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Aktuelles Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Nachweis der erforderlichen Mittel bzw. Sicherheiten
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

 

Voraussetzungen

  • Erforderliche Zuverlässigkeit
  • Nachweis die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten
  • Erforderlicher Unterrichtungs- und Sachkundenachweis

Kosten

  • Verwaltungsgebühr (nach § 34a, Abs. 1 GewO): 102,00 Euro bis 816,00 Euro
  • Unterrichtungsnachweis IHK: 80 Stunden für den Gewerbetreibenden: 625,00 Euro
  • Sachkundeprüfung IHK (nur bei bestimmten Bewachungsaufgaben): 130,00 Euro
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
  • Führungszeugnis: 13,00 Euro

Fristen

im Regelfall drei Monate

Formulare

Formulare sind bei der zuständigen Stelle oder über das Internet erhältlich.

Zuständige Stelle

  • zuständige kreisfreie Stadt
  • große kreisangehörige Stadt
  • Amtsverwaltung
  • Verwaltung der amtsfreien Gemeinde

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise und kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltungen bzw. die Verwaltung der amtsfreien Gemeinden unterstützen bei der Antragstellung.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

02.02.2016