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Bewachungsgewerbe - Erlaubnis
Bewachungsgewerbe - Erlaubnis
Allgemeine Informationen
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.
Der Antragsteller muss durch eine Bescheinigung (Unterrichtungsnachweis) einer Industrie- und Handelskammer (IHK) nachweisen, dass er über die für die Ausübung dieses Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist.
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zum vorgenannten Unterrichtungsnachweis der Nachweis einer von der IHK erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
- Schutz vor Ladendieben
- Bewachung in Einlassbereichen von gastgewerblichen Discotheken
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Aktuelles Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Nachweis der erforderlichen Mittel bzw. Sicherheiten
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
Voraussetzungen
- Erforderliche Zuverlässigkeit
- Nachweis die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten
- Erforderlicher Unterrichtungs- und Sachkundenachweis
Kosten
- Verwaltungsgebühr (nach § 34a, Abs. 1 GewO): 102,00 Euro bis 816,00 Euro
- Unterrichtungsnachweis IHK: 80 Stunden für den Gewerbetreibenden: 625,00 Euro
- Sachkundeprüfung IHK (nur bei bestimmten Bewachungsaufgaben): 130,00 Euro
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
- Führungszeugnis: 13,00 Euro
Fristen
im Regelfall drei Monate
Formulare
Formulare sind bei der zuständigen Stelle oder über das Internet erhältlich.
Zuständige Stelle
- zuständige kreisfreie Stadt
- große kreisangehörige Stadt
- Amtsverwaltung
- Verwaltung der amtsfreien Gemeinde
Unterstützende Institutionen
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise und kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltungen bzw. die Verwaltung der amtsfreien Gemeinden unterstützen bei der Antragstellung.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
02.02.2016