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Bewachungsgewerbe Sachkundenachweis
Bewachungsgewerbe Sachkundenachweis
Allgemeine Informationen
Für die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes ist nach § 34a Abs.1 Satz 3 Nr.3 Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. § 5a Abs.2 Bewachungsverordnung der Nachweis einer von der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung für folgende Personen erforderlich:
- Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen,
- bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind,
- die mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Personen und
- sonstige Personen, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung beschäftigt werden.
Zusätzlich ist der Nachweis einer von der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gemäß § 34a Abs.1a Satz 2 GewO für Personen erforderlich, welche mit der Durchführung folgender Bewachungstätigkeiten betraut sind:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
- Schutz vor Ladendieben,
- Bewachung in Einlassbereichen von gastgewerblichen Discotheken,
- Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
- Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Rechtsgrundlagen
- Gebührensatzung der Industrie- und Handelskammern
Erforderliche Unterlagen
Anmeldung bei der Industrie- und Handelskammer
Kosten
Sachkundeprüfung IHK: 130 Euro
Verfahrensablauf
Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ist es, gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbringen, dass der Unternehmer als auch die entsprechend eingesetzten Mitarbeiter Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendige rechtliche Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungs-aufgaben ermöglichen.
Gegenstand der Sachkundeprüfung sind insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht,
- Bürgerliches Gesetzbuch,
- Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
- Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
- Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt und
- Grundzüge der Sicherheitstechnik.
Zuständige Stelle
Zwecks Terminvereinbarung für die Sachkundeprüfung setzen Sie sich bitte mit der IHK Rostock oder der IHK Schwerin oder der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
21.03.2017