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Bewachungsgewerbe - Unterrichtungsnachweis
Bewachungsgewerbe - Unterrichtungsnachweis
Allgemeine Informationen
Nach § 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) ist die Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes zu versagen, wenn der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist (Unterrichtungsnachweis).
Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unterziehen:
- Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 der GewO selbständig ausüben wollen
- bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind
- die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen
- sonstige Unselbständige, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34 a Abs. 1 Satz 5 der GewO beschäftigt werden sollen
Die Unterrichtung für den Personenkreis Nr. 1 bis 3 erfordert mindestens 80 Unterrichtsstunden. Für den Personenkreis Nr. 4 sind mindestens 40 Unterrichtsstunden erforderlich. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
Anmeldung bei den Industrie- und Handelskammern Mecklenburg-Vorpommern
Kosten
80 Stunden Unterrichtung: 625,00 Euro
40 Stunden Unterrichtung: 330,00 Euro
Verfahrensablauf
Die Unterrichtung erfolgt mündlich. Die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen.
Fristen
Anzeige/Anmeldung/sonstiges: 14 Tag(e)
Zuständige Stelle
zuständige Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
02.02.2016