Navigation und Service für die Gemeinde xxx

Springe direkt zu:

Überschrift_Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.

Weiteres Info

Überschrift_Hinweis

Der Störer ist ein grafisches Gestaltungselement, welches besondere Hinweise auf der Website hervorhebt. Wird dieses Modul aktiviert, erscheint es auf allen Seiten. Es kann für die aktuelle Browser-Session vom Nutzer ausgeblendet werden.

Weiteres Info

Bewachungsgewerbe - Unterrichtungsnachweis

Bewachungsgewerbe - Unterrichtungsnachweis

Allgemeine Informationen

Nach § 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) ist die Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes zu versagen, wenn der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist (Unterrichtungsnachweis).

Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unterziehen:

  1. Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 der GewO selbständig ausüben wollen
  2. bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind
  3. die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen
  4. sonstige Unselbständige, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34 a Abs. 1 Satz 5 der GewO beschäftigt werden sollen

Die Unterrichtung für den Personenkreis Nr. 1 bis 3 erfordert mindestens 80 Unterrichtsstunden. Für den Personenkreis Nr. 4 sind mindestens 40 Unterrichtsstunden erforderlich. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten.

 

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Anmeldung bei den Industrie- und Handelskammern Mecklenburg-Vorpommern

Kosten

80 Stunden Unterrichtung: 625,00 Euro

40 Stunden Unterrichtung: 330,00 Euro

Verfahrensablauf

Die Unterrichtung erfolgt mündlich. Die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen.

Fristen


Anzeige/Anmeldung/sonstiges: 14 Tag(e)

Zuständige Stelle

zuständige Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

02.02.2016