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Bildungs- und Teilhabepaket
Bildungs- und Teilhabepaket
Allgemeine Informationen
Kinder aus Familien, die leistungsberechtigt nach dem SGB II sind (z.B. Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II erhalten), Sozialhilfe, den Kinderzuschlag, Leistungen nach § 2 oder § 3 i.V.m. § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) oder Wohngeld erhalten, profitieren vom Bildungs- und Teilhabepaket. Während nach dem SGB II oder dem SGB XII die Kinder direkt anspruchsberechtigt sind, steht der Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz den Kindergeldberechtigten, also in der Regel den Eltern für ihr Kind zu.
Das Bildungspaket beinhaltet:
- Mittagessen in Kindertageseinrichtung und Schule: Einen Zuschuss für das gemeinsame Mittagessen gibt es dann, wenn Schule oder Kindertageseinrichtung ein entsprechendes Angebot bereithalten. Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. Der verbleibende Eigenanteil für das Kind liegt bei einem Euro pro Tag.
- Lernförderung: Bedürftige Schülerinnen und Schüler können eine ergänzende angemessene Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch die wesentlichen Lernziele erreicht werden können. Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.
- Kultur, Sport, Mitmachen: Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel und Kultur mitmachen können. Deswegen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres monatlich ein Budget in Höhe von 10 Euro bereitgestellt, das zum Beispiel für eine Mitgliedschaft im Sportverein oder für die Musikschule eingesetzt werden kann. Es können auch weitere tatsächliche Aufwendungen, wie Ausrüstungsgegenstände, berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten im sozialen und kulturellen Leben entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
- Schulbedarf und Ausflüge: Damit bedürftige Kinder mit den nötigen Lernmaterialien ausgestattet sind, wird den Familien zwei Mal jährlich ein Zuschuss gezahlt, zu Beginn des Schuljahres 70 Euro und im Februar 30 Euro - insgesamt 100 Euro. Zudem werden die Kosten eintägiger Ausflüge in Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie mehrtägige Klassenfahrten finanziert.
- Schülerbeförderung: Insbesondere wer eine weiterführende Schule besucht, hat oft einen weiten Schulweg. Sind die Beförderungskosten erforderlich und werden sie nicht anderweitig abgedeckt, etwa durch den Regelbedarf, werden die tatsächlichen Aufwendungen erstattet. Sollte die Schülerbeförderung nicht nur ausschließlich den Weg zur Schule abdecken, gilt als zumutbare Eigenleistung in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich.
Erforderliche Unterlagen
Wohngeldbescheid oder
- Arbeitslosengeld-II-Bescheid oder
- Bescheid über Kinderzuschlag oder
- Sozialhilfebescheid oder
- Bescheid nach dem AsylbLG
Sollte ein Bescheid noch nicht vorliegen, muss eine Einkommensprüfung erfolgen. Somit müssten alle relevanten Unterlagen für die Einkommensprüfung mitgebracht werden.
Voraussetzungen
Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Leistungen nach § 2 oder § 3 i.V.m. § 6 AsylbLG, Sozialhilfe oder Wohngeld beziehen und Personen mit bei ihnen lebenden Kindern, die Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag) erhalten. Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre, bei den Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.
Kosten
- keine
Verfahrensablauf
Antragstellung
Die Bildungs- und Teilhabeleistungen müssen gesondert beantragt werden. Dies gilt nicht für den persönlichen Schulbedarf bei SGB II- und SGB XII-Leistungsempfängern.
Den Antrag, der für jedes Kind gesondert erforderlich ist, stellen Sie bitte bei der für sie zuständigen Behörde oder beim Jobcenter, wie oben unter "An wen muss ich mich wenden?" aufgelistet, oder erfragen die Zuständigkeit im Rathaus, dem Landratsamt oder dem Bürgeramt.
Die Anträge finden Sie meist im Internet auf den Seiten der Landkreise und kreisfreien Städte und direkt bei den zuständigen Stellen.
Auszahlung
Die für den Schulbedarf und die Schülerbeförderung gewährten Leistungen werden direkt an die Leistungsberechtigten ausgezahlt (Deckung durch Geldleistung). Die weiteren Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes werden erbracht durch Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe, die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen.
Die Träger können auch bestimmen, dass die Leistungen für Ausflüge in Schulen und Kindertageseinrichtungen und Klassenfahrten durch Geldleistungen gedeckt werden.
Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen.
Meldung von Änderungen
Sollten sich Ihre persönlichen Verhältnisse ändern, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Das betrifft insbesondere
- das Einkommen (z.B. Art und Höhe)
- den Familienstand
- die Bankverbindung
- den Wohnsitz.
Fristen
Gemäß § 37 Abs. 2 SGB II werden Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wozu auch die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zählen, wirkt auf den Ersten des Monats zurück.
Zuständige Stelle
Trägerschaft und Umsetzung des Bildungspakets liegen vollständig in der Verantwortung der Landkreise und kreisfreien Städte.
Bitte erfragen Sie in Ihrem Rathaus, dem Bürgeramt, dem Landratsamt bzw. im Jobcenter den zuständigen Ansprechpartner für die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.
Auch auf den Internetseiten der Landkreise und kreisfreien Städte finden Sie Informationsmaterial und Ansprechpartner.