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Briefwahl
Briefwahl
Allgemeine Informationen
Neben der Möglichkeit, an der Urnenwahl im Wahlraum teilzunehmen, kann man seine Stimmen auch per Brief abgeben. Mit dem Wahlschein und den Briefwahlunterlagen können Sie Ihren Stimmzettel auf dem Postweg übersenden oder den Wahlbrief persönlich in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abgeben.
Briefwahlunterlagen bei mehreren Wahlen
Finden an einem Tag mehrere Wahlen statt (zum Beispiel Wahl der Gemeindevertretung und des Kreistages am Tag der Europawahl) erhalten Sie für die Kommunalwahlen und die anderen Wahlen getrennte Briefwahlunterlagen. Die Unterlagen werden von den Gemeinden an die Wählerinnen und Wähler mit einem Brief gesandt, müssen aber von den Wählerinnen und Wählern in getrennten Sendungen zurückgesandt werden. Wenn die Zeit für die Zusendung der Briefwahlunterlagen nicht ausreicht, können sie auch bei der Gemeinde abgeholt werden. Man kann auch vor Ort im Briefwahlbüro sogleich seine Stimmen abgeben. Mit dem Abholen der Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde kann man auch eine Person seines Vertrauens beauftragen. Der Bevollmächtigte benötigt dafür eine schriftliche Vollmacht, die im Wahlscheinantrag enthalten ist, und muss bei Europa- und Bundestagswahlen gegenüber der Gemeinde schriftlich erklären, dass er für höchstens vier Personen tätig wird.
Rechtsgrundlagen
§ 36 Bundeswahlgesetz (BWG) - Briefwahl
§ 66 Bundeswahlordnung (BWO) - Briefwahl
§ 4 Europawahlgesetz (EuWG) - Geltung des Bundeswahlgesetzes - in Verbindung mit § 36 Bundeswahlgesetz (BWG)
§ 59 Europawahlordnung (EuWO) - Briefwahl
§ 26 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) - Briefwahl
§ 28 Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) - Briefwahl
Erforderliche Unterlagen
Abhängig von der Zahl der stattfindenden Wahlen bestehen Ihre Briefwahlunterlagen aus
- dem oder den Wahlschein(en),
- dem oder den amtlichen Stimmzettel(n),
- einem oder mehreren amtlichen Umschlägen für die Stimmzettel
- einem oder mehreren amtlichen Wahlbriefumschlägen und
- einem oder mehrere Merkblättern zur Briefwahl, auf dem jeweils erläutert und durch Bilder veranschaulicht wird, was bei der Briefwahl zu tun und zu beachten ist.
Voraussetzungen
Sie haben auf Antrag Ihren Wahlschein und die Briefwahlunterlagen erhalten.
Kosten
Das Einsenden der Wahlunterlagen ist innerhalb der Bundesrepublik Deutschland portofrei. Kosten für Auslandseinlieferungen oder für besondere Versendungsformen, wie zum Beispiel Eilzustellung, müssen Sie selbst bezahlen.
Verfahrensablauf
Briefwahl per Post
- Kennzeichnen Sie persönlich den Stimmzettel.
- Legen Sie ihn in den dafür vorgesehenen amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließen Sie diesen.
- Unterzeichnen Sie die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt, geben Sie das Datum und falls im Vordruck verlangt den Ort an.
- Stecken Sie den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
- Verschließen Sie den Wahlbriefumschlag.
- Senden Sie den Wahlbrief rechtzeitig an die Stelle, die auf dem Wahlbriefumschlag aufgedruckt ist oder geben Sie ihn persönlich ab, damit er am Wahltag, 18:00 Uhr, dort vorliegt.
Stimmabgabe in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung
Sollten Sie Ihren Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abholen, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Stimmen gleich vor Ort abzugeben. Die Verwaltung stellt sicher, dass Sie Ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen können.
Hilfe bei der Stimmabgabe
Sollten Sie aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung Ihre Stimme nicht alleine abgeben oder nicht lesen können, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Wahl von einer Person Ihres Vertrauens helfen zu lassen.
Weiterführende Informationen
Umfassende Informationen zu Wahlen finden Sie im Internetauftritt der Landeswahlleiterin des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Zuständige Stelle
ist die Gemeindewahlbehörde der Gemeinde, bei der Sie für Ihre Hauptwohnung angemeldet sind
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
04.02.2015