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Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Allgemeine Informationen
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ermöglichen es den Bürgerinnen und Bürgern, in wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde bzw. des Landkreises direkt selbst zu entscheiden.
Bestehen gegen das Bürgerbegehren keine rechtlichen Bedenken, muss die Gemeindevertretung bzw. der Kreistag in Abstimmung mit der Rechtsaufsichtsbehörde dessen Zulässigkeit feststellen; anschließend findet ein Bürgerentscheid statt. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte - mit Ja oder Nein zu beantwortende - Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmen beträgt. Wird die 25-Prozent-Hürde nicht erreicht, hat die Gemeindevertretung die Angelegenheit zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen
- § 20 Kommunalverfassung (KV M-V)
- §§ 14 bis 18 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO)
Erforderliche Unterlagen
Bürgerbegehren: Unterschriftenliste, die den rechtlichen Anforderungen genügt
Voraussetzungen
Bürgerbegehren:
- Bürgerentscheidsfähige Angelegenheit im Sinne des § 20 KV M-V
- Erfüllung der formellen Voraussetzungen (genügend zulässige Unterschriften, eindeutige, nicht polemische Fragestellung, ggf. fristgerechte Einreichnung etc.)
Kosten
Die Gemeinde bzw. der Landkreis trägt die Kosten des Bürgerentscheids; die für ein Bürgerbegehren aufgewendeten Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrensablauf
Entscheidung von Bürgerinnen und Bürgern, ein Bürgerbegehren zu initiieren, Bestimmung von Vertretern des Bürgerbegehrens, ggf. Inanspruchnahme einer Beratung der Stadt zur Zulässigkeit sowie zum Kostendeckungsvorschlag, Sammlung von Unterschriften, Einreichen des Bürgerbegehrens beim Vorsitzenden der Gemeindevertretung bzw. beim Kreistagspräsidenten, Prüfung der Zulässigkeit durch die Kommunalverwaltung, Einbeziehung der Rechtsaufsichtsbehörde durch die Kommunalverwaltung, Entscheidung der Gemeindevertretung bzw. des Kreistages über die Zulässigkeit und ggf. Festsetzung des Tages des Bürgerentscheids, Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber den Vertretern des Bürgerbegehrens, organisatorische Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids.
Bearbeitungsdauer
ca. 2 Monate von der Einreichung des Bürgerbegehrens bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit
Fristen
Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, muss er innerhalb von sechs Wochen eingereicht werden. Dies gilt nicht, wenn der Beschluss noch nicht durchgeführt wurde.
Weiterführende Informationen
Weitere Möglichkeit der Interessensverfolgung auf kommunaler Ebene:
Eine Bürgerinitiative ist eine aufgrund eines konkreten Anlasses gegründete Gemeinschaft. Sie ist an keine bestimmte Rechtsform gebunden. Ziel einer Bürgerinitiative ist es, Einfluss auf die öffentliche Meinung, auf staatliche Einrichtungen, Parteien oder andere Gruppierungen zu nehmen.
Mit dem Einwohnerantrag können grundsätzlich die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde bzw. des Landkreises, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beantragen, dass die Gemeindevertretung bzw. der Kreistag bestimmte Angelegenheiten berät.
Zuständige Stelle
- örtliche Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung (bei ehrenamtlich verwalteten Gemeinden: Amtsverwaltung)
- Kreisverwaltung
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
30.06.2015