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Bundesstiftung "Mutter und Kind"

Bundesstiftung "Mutter und Kind"

Allgemeine Informationen

Die Bundesstiftung "Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens" will Schwangeren, die sich in einer seelischen und wirtschaftlichen Notlage befinden, eine individuelle finanzielle Unterstützung geben, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern.

Die Höhe der Unterstützung ist einkommensabhängig und fällt je nach individueller Notlage unterschiedlich aus.

Folgende Leistungen können beispielsweise teilweise abgedeckt werden:

  • Umstandskleidung
  • Erstausstattung des Kindes
  • Kinderzimmereinrichtung
  • gegebenenfalls sonstige Hilfen

Die finanzielle Unterstützung durch die Bundesstiftung ist eine freiwillige Leistung, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Diese Leistung wird über die Stiftung „Hilfen für Frauen und Familien“ gewährt.

Erforderliche Unterlagen

  • Mutterpass
  • Bescheinigungen über Einkünfte und Zahlungsverpflichtungen
  • Mietvertrag

Voraussetzungen

  • Leistungen der Bundesstiftung können gewährt werden, wenn keine eigenen und auch keine anderen Hilfsmöglichkeiten (z.B. Unterhaltsvorschuss, Hilfen nach Sozialgesetzbuch Zweites Buch SGB II bzw. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch SGB XII) bestehen oder vorhandene Möglichkeiten nicht ausreichend sind.
  • Die Antragstellenden müssen ihren ständigen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben (Anträge aus anderen Bundesländern müssen bei den dort zuständigen Stellen gestellt werden).
  • Die Antragstellerin muss sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, es dürfen also bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
  • Die Schwangerschaft muss durch eine ärztliche Bescheinigung belegt werden.
  • Der Antrag muss schon vor der Geburt des Kindes gestellt werden.
  • Die Schwangere muss sich von einer Schwangerschafts- oder Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in einem persönlichen Gespräch (kostenlos) beraten lassen.

Stiftungsleistungen sind den gesetzlichen Ansprüchen (z.B. auf Sozialhilfe Leistungen nach Sozialgesetzbuch Zweites Buch SGB II bzw. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch SGB XII) nachrangig. Vorhandene gesetzliche Leistungen sowie Möglichkeiten der Selbsthilfe müssen zunächst ausgeschöpft werden.

Verfahrensablauf

Ihr persönliches Erscheinen bei der Beratungsstelle ist erforderlich. Nach eingehender Beratung und Prüfung der Voraussetzungen wird der Antrag von der Beratungsstelle aufgenommen.

Fristen

Die Antragstellung ist nur vor der Geburt möglich.

Hinweise

Weitere Informationen erhalten Sie unter anderem in der Geschäftsstelle der Stiftung „Hilfen für Frauen und Familien“ Friedrich-Engels-Straße 47, 19061 Schwerin, beim Diakonischen Werk, beim DRK, bei der Caritas, dem Sozialdienst katholischer Frauen, bei der Arbeiterwohlfahrt oder der Pro familia.

Zuständige Stelle

Schwangerschafts-/Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen der Caritas, des Sozialdienstes katholischer Frauen, der Diakonie, der Arbeiterwohlfahrt, der Pro familia und des DRK

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben durch die Stiftung „Hilfen für Frauen und Familien“ und das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 13.04.2012