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Bundesweite Mitnahme der Kfz-Kennzeichen

Bundesweite Mitnahme der Kfz-Kennzeichen

Allgemeine Informationen

Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des Bundesgebietes in einen anderen Zulassungsbezirk, können Fahrzeughalter ab dem 01. Januar 2015 selbst entscheiden, ob sie das bisherige Kennzeichen weiter führen wollen oder sich ein neues zuteilen lassen. Bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde ist im ersten Fall die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen. Im zweiten Fall ist die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Berichtigung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen. Die in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelte Pflicht zur Meldung des Wohnsitzwechsels auch in den Fahrzeugdokumenten bleibt nach wie vor bestehen. Die Möglichkeit zur Kennzeichenmitnahme besteht nicht bei einem Halterwechsel.

Rechtsgrundlagen

  • Straßenverkehrsgesetz
  • Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Berichtigung der Angaben zum Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil II mit Angaben bei natürlichen Personen über Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter angegebener Ordens- oder Künstlernamen, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters (gültiger und geänderter Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
  • bei juristischen Personen und Behörden: der Name oder Bezeichnung und Anschrift
  • bei Vereinigungen: benannter Vertreter mit den Angaben wie bei natürlichen Personen und dem Namen der Vereinigung der Meldebehörde des Wohnorts
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
  • um eine Steuervergünstigung zu beantragen zusätzlich:
    Antrag, der von dem schwerbehinderten Menschen eigenhändig zu unterschreiben ist, bei Vertretung ist eine Vollmacht vorzulegen
    gültiger, von der zuständigen Versorgungsbehörde ausgestellter Schwerbehindertenausweis (ggf. als beglaubigte Kopie) und
    Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis.
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug
  • bei Firmen:
    natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
    juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug, persönliches Erscheinen der Geschäftsführung oder mit der von ihr unterschriebenen Vollmacht
    Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag zusammen mit der Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll, die von allen Gesellschaftern durch Unterschrift zu bestätigen ist.
  • elektronische Versicherungsbestätigung
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer (kann auch bei der Zulassungsbehörde direkt ausgefüllt werden)
  • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
  • gültiger Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung
  • Prüfbescheinigung der letzten Abgasuntersuchung (entfällt bei einer Hauptuntersuchung, die nach dem 01.07.2012 durchgeführt wurde oder bei Fahrzeugen, die nicht der Abgasuntersuchungspflicht unterliegen) und, wenn es der EG-Fahrzeugklassen M2, M3, N, O oder G (außer M1-Fahrzeugen) entspricht, Vorlage einer gültigen Bescheinigung über eine Sicherheitsprüfung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
  • bisherige(s) Kennzeichenschild(er) ggf. zur Entstempelung

Voraussetzungen

  • Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen vorliegen.
  • Es dürfen keine halterbezogenen Kfz-Steuerrückstände von 5,00 Euro oder mehr vorliegen.
  • Soll eine Vertretung das Fahrzeug zulassen, muss dieser Person eine Vollmacht erteilt werden. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
  • Eigentum eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung
  • gültige Betriebserlaubnis
  • gültige Bescheinigung einer Hauptuntersuchung und ggf. Sicherheitsprüfung
  • elektronische Versicherungsbestätigung eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs

Kosten

Die Gebühren legt die jeweilige Zulassungsbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Die Kosten für die Kennzeichen oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten.

Verfahrensablauf

Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Berichtigung vorzulegen. Die nach § 46 FZV örtlich zuständige Zulassungsbehörde berichtigt die Zulassungsbescheinigung Teil I.

Wahlweise kann der Fahrzeughalter bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Berichtigung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen. Nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung und Entstempelung der bisherigen Kennzeichen teilt die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zu, fertigt die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II aus und stempelt die neuen Kennzeichenschilder ab.

Fristen

Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich die Berichtigung der Angaben zum Halter in den Zulassungsbescheinigungen bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen.

Zuständige Stelle

Zulassungsbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte (Zulassungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

20.01.2015