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Bundesweite Parkerleichterungen

Bundesweite Parkerleichterungen

Allgemeine Informationen

Bisher konnten schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG) und blinde Menschen (Merkzeichen Bl) bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen, die sie berechtigt, an Stellen zu parken, an denen sonstigen Verkehrsteilnehmern das Parken nicht erlaubt ist. Mit der Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist dieser Personenkreis am 11. Juni 2009 erweitert worden. Neu hinzu gekommen sind schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie (Fehlen beider Arme) oder Phokomelie (Hände bzw. Füße setzen unmittelbar am den Schultern bzw. den Hüften an) oder mit vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen (völliger Funktionsverlust der Arme inklusive der Schulter- und Ellenbogengelenke). Des Weiteren wurden Personengruppen aufgenommen, die zwar nicht außergewöhnlich gehbehindert, aber doch unter sehr starken Einschränkungen beim Gehen leiden. Außerdem sind Personen berücksichtigt worden, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa (Chronische Durchfallerkrankungen) leiden oder die doppelte Stomaträger (Künstlicher Harn- und Darmausgang) sind.

Diesen Personen kann auch für den Fall, dass sie keine Fahrerlaubnis besitzen, aber auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind und sich nur mit fremder Hilfe bewegen können, ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. In diesen Fällen ist eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts auszustellen, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der StVO befreit ist.

Als Nachweis der Berechtigung gilt ein Parkausweis, der durch die Straßenverkehrsbehörden ausgestellt wird. Bisher konnte nur schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) und blinden Menschen (Merkzeichen Bl) ein Parkausweis, der in allen Staaten der Europäischen Union gilt (blauer Parkausweis), ausgestellt werden. Dieser Personenkreis wurde nunmehr erweitert. Auch schwerbehinderten Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen kann ein europaweit gültiger Parkausweis ausgestellt werden. Allen anderen Personengruppen wird der orangefarbene Parkausweis, der im gesamten Bundesgebiet gilt, ausgestellt.

Beide Parkausweise berechtigen,

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben),
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, die durch Zeichen 314 oder 315 gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,
  • in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände - soweit der übrige Verkehr (insbesondere der fließende Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird - zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die vorgenannten Parkerleichterungen dürfen mit allen Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Die Berechtigung, auf den mit Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" besonders gekennzeichneten Parkplätzen (so genannten Behindertenparkplätzen) zu parken, besitzen ausschließlich die Inhaber des blauen Parkausweises (EU-einheitlicher Parkausweis).

Der Parkausweis muss von außen gut lesbar im oder am Kraftfahrzeug angebracht werden.

 

Rechtsgrundlagen

 

§ 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Erforderliche Unterlagen

  • Schwerbehindertenausweis
  • Passbild (nicht erforderlich bei Kindern unter 16 Jahren)

Voraussetzungen

Die Ausnahmegenehmigung zum Parken kommt in Betracht für

  • schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung mit dem Merkzeichen "aG" im Schwerbehindertenausweis,
  • blinde Menschen mit dem Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis,
  • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen, wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten,
  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken),
  • schwerbehinderte Menschen mit den den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt,
  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

 

Kosten

Die Ausnahmegenehmigung wird in der Regel gebührenfrei erteilt.

Verfahrensablauf

Der Parkausweis beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung kann formlos und sollte persönlich beantragt werden. Im Ausnahmefall kann die Beantragung auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Dann sind eine Vollmacht und der Personalausweis des Antragstellers vorzulegen. Die Straßenverkehrsbehörde erteilt daraufhin eine Ausnahmegenehmigung und den entsprechenden Parkausweis (blauen oder orangefarbenen Parkausweis).

Hinweise

Individueller Behindertenparkplatz

Ein persönlicher Behindertenparkplatz (vor der Wohnung, in der Nähe der Arbeitsstätte) kann gesondert beantragt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den individuellen Behindertenparkplatz.

Die Einrichtung eines individuellen Parkplatzes für bestimmte schwerbehinderte Menschen, die im Besitz eines blauen Parkausweises sind, kommt in Betracht, wenn

  • ein Parksonderrecht erforderlich ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Parkraummangel besteht oder der schwerbehinderte Mensch in zumutbarer Entfernung keine Garage oder keinen Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums hat.
  • ein Parksonderrecht vertretbar ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn kein Haltverbot (Zeichen 283) besteht.
  • ein zeitlich beschränktes Parksonderrecht (z.B. für Arbeitsplatz) nicht genügt.

Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden informieren über die Arten und den Umfang einer Ausnahmegenehmigung.

Zuständige Stelle

sind die Ämter und amtsfreien Gemeinden sowie die kreisfreien Städte

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 30.07.2009