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Chemikalien-Klimaschutz - Sachkundebescheinigung ausstellen

Chemikalien-Klimaschutz - Sachkundebescheinigung ausstellen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten oder die Gase rückgewinnen, benötigen Sie seit dem 4. Juli 2009 eine Sachkundebescheinigung und eine spezielle Zertifizierung Ihres Betriebes, damit Sie Ihre Tätigkeit weiter ausführen dürfen. Dies sieht die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vor, die am 1. August 2008 in Kraft getreten ist und die auf der europäischen F-Gase-Verordnung beruht.

Diese betrifft folgende Tätigkeiten:

  • Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen,
  • Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten,
  • Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern,
  • Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen und
  • Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen.

Für den Erwerb der Sachkundebescheinigungen müssen Sie grundsätzlich eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung ablegen.

Gleichwertige Zertifikate anderer EU-Mitgliedstaten werden entsprechend Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008, Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 30/2008, Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008, Artikel 7 der Verordnung (EG) 306/2008 bzw. Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 als gleichwertig anerkannt.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Detaillierte Auskünfte erhalten Sie bei

  • den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern
  • den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt sowie
  • dem Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern.

Kosten

Für die Ausstellung der Sachkundebescheinigung, die Abnahme der Sachkundeprüfung und/oder die Zertifizierung fallen Gebühren an.

Hinweise

Bei folgenden Fällen müssen Sie zudem:

  • Im Fall von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 bestanden haben.
  • Im Falle von Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 bestanden haben.
  • Im Falle von Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern eine theoretische und praktische Prüfung nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 bestanden haben.
  • Im Falle von Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen eine theoretische und praktische Prüfung nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 bestanden haben.
  • Im Falle von Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen erfolgreich an einem Trainingsprogramm nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 teilgenommen haben.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an

  1. die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK), Handwerkskammer (HWK) oder Innung,
  2. Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Unternehmen oder Betriebe, die durch die zuständige Behörde eine entsprechende Bescheinigung als zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen anerkannt sind.

Ansprechpunkt

Detaillierte Auskünfte erteilen die zuständigen Landesbehörden und das Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben vom Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

14.07.2010 bestätigt am 14.11.2014