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Darlehensvermittler/in - Erlaubnis

Darlehensvermittler/in - Erlaubnis

Allgemeine Informationen

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist. Unter den selben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • aktuelles Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes

Voraussetzungen

Die erforderliche Zuverlässigkeit muss gegeben sein.

Kosten

  • Für die Erlaubnis nach § 34c GewO wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 204,00 Euro bis 544,00 Euro erhoben.
  • Führungszeugnis: 13,00 Euro
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
  • Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ergeht kostenfrei.

Verwaltungsgebühr: EUR 204.00 bis 544.00

Fristen

Im Regelfall 3 Monate.

Formulare

Formulare sind bei der zuständigen Behörde und online über den Antragsassistenten oder den Einheitlichen Ansprechpartner erhältlich.

Hinweise

Die Erlaubnispflicht nach § 34c GewO umfasst die Vermittlung von Darlehen, nicht jedoch die Darlehensgewährung selbst.

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern wenden sich die Antragsteller an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie Stadt, große kreisangehörige Stadt, Amtsverwaltung oder an die Verwaltung der amtsfreien Gemeinde.

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Referat 410 Gewerberecht

Fachlich freigegeben am

28.07.2015