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Denkmalschutz/Denkmalpflege

Denkmalschutz/Denkmalpflege

Allgemeine Informationen

Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen dem Land, den Landkreisen und Gemeinden. Fachbehörde ist das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. Es berät und unterstützt die Denkmalschutzbehörden in der Denkmalpflege und dem Denkmalschutz.
Pflicht eines jeden Denkmaleigentümers ist es, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen. Hierzu kann eine von der Fachbehörde bestätigte denkmalpflegerische Zielstellung herangezogen werden. Sie umfasst im Wesentlichen eine Analyse des Bestandes, eine Beschreibung von geplanten Erhaltungsmaßnahmen sowie deren Umsetzung.
Jeder Denkmaleigentümer hat einen Anspruch auf die gesetzlich geregelten steuerlichen Erleichterungen, wenn er sein Denkmal in Absprache mit den zuständigen Behörden erhält und nutzt.

Für die Sicherung, Erhaltung, Restaurierung und der teilweisen Rekonstruktion von Denkmalen besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Landesförderung beim Landesamt für Kultur und Denkmalpflege zu stellen. Gegenstand der Förderung ist stets der denkmalbedingte Mehraufwand. Die von der Fachbehörde bestätigte denkmalpflegerische Zielstellung ist Bestandteil eines Antrages für die Bewilligung finanzieller Zuwendungen zum Erhalt des Denkmals.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Erforderliche Unterlagen


Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Gesamtfinanzierungskonzept, detaillierte Maßnahmebeschreibung,
  • Maßnahmezeitplan,
  • detaillierter Kostenvoranschlag für die beabsichtigte Maßnahme,
  • Fotodokumentation (jetziger und früherer Zustand),
  • Schadensdokumentation (nach Möglichkeit Originalfotos, keine Kopien),
  • Lageplan auf topografischer Karte bzw. Stadtplan,
  • vom Landesamt für Kultur und Denkmalpflege bestätigte denkmalpflegerische Zielstellung,
  • Aussagen über die geplante Nutzung.

Voraussetzungen

Die Vergabe von Zuwendungen erfolgt nach der Notwendigkeit der Fördermaßnahmen sowie der Kunst- und kulturgeschichtlichen Bedeutung des Denkmals.

Fristen

Der Antrag auf Fördermittel von denkmalpflegerischen Maßnahmen soll bis zum 31. Oktober eines Jahres für das folgende Jahr eingereicht sein.

Unterstützende Institutionen

Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für BIldung, Wissenschaft und Kultur

Fachlich freigegeben am

13.03.2015