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Deutsche Rentenversicherung: Anmeldung
Deutsche Rentenversicherung: Anmeldung
Allgemeine Informationen
Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmer bei der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) anmelden, wenn der Arbeitnehmer die Beschäftigung beginnt. Die Einzugsstelle zieht den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) ein.
Für die Anmeldung benötigt der Arbeitgeber eine Betriebsnummer sowie die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers. Die Betriebsnummer wird von der zuständigen Agentur für Arbeit vergeben. Die Versicherungsnummer wird von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) vergeben und ist dem Sozialversicherungsausweis des Arbeitnehmers zu entnehmen.
Für bestimmte Wirtschaftsbereiche besteht die Pflicht einer Sofortmeldung.
Rechtsgrundlagen
Folgende Vorschriften:
Erforderliche Unterlagen
Der Arbeitgeber benötigt den Sozialversicherungsausweis des Arbeitnehmers.
Fristen
Die Meldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers erfolgen.
Hinweise
Seit dem 1. Januar 2006 dürfen die Meldungen zur Sozialversicherung nur durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels erstellter Ausfüllhilfen abgegeben werden. Arbeitgeber, die nicht über ein systemgeprüftes Programm verfügen, können als Alternative die maschinelle Datenübertragung mit Hilfe einer EDV-gestützten Ausfüllhilfe in Anspruch nehmen. Die Spitzenorganisationen der gesetzlichen Krankenversicherung bieten hierzu eine kostenlose Software an.
Wenden Sie sich an: iGSG Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH, Postfach 50 01 52, 63094 Rodgau oder www.itsg.de.
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers.
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde vom Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern freigegeben. Stand: 19.07.2010