Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.
EG-Baumusterprüfung von zivilen Explosionsstoffen und von pyrotechnischen Gegenständen
EG-Baumusterprüfung von zivilen Explosionsstoffen und von pyrotechnischen Gegenständen
Allgemeine Informationen
Die CE-Kennzeichnung ist eine Kennzeichnung für bestimmte Produkte nach EU-Recht. Mit dem CE-Zeichen bestätigt der Hersteller, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde. Die CE-Kennzeichnung ist kein Gütesiegel.
Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn der Hersteller (oder sein in einem Mitgliedstaat ansässiger Bevollmächtigter) für sie den Konformitätsnachweis erbracht hat und die Stoffe und Gegenstände mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.
Je nach Produkt können verschiedene Verfahren zur Konformitätsbewertung zum Einsatz kommen. Welches anzuwenden ist, hängt von der entsprechenden Richtlinie und vom Risikopotenzial des Produktes ab. Das für explosionsgefährliche Stoffe anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren besteht aus der Baumusterprüfung und der Qualitätssicherung.
Für die nach einem Baumuster gefertigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände hat der Hersteller in einem Qualitätssicherungsverfahren die Konformität der nachgefertigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände mit dem Baumuster nachzuweisen. Wird dieser Konformitätsnachweis erbracht, so bringt der Hersteller auf den Explosivstoffen oder auf deren Verpackung das CE-Zeichen an und stellt eine Konformitätserklärung aus.
Weitere Voraussetzung für die Erteilung der Konformität ist der Abschluss eines so genannten Modulvertrages.
Im § 5 Abs. 2 Sprengstoffgesetz sind Explosivstoffe benannt, die nicht der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen (z.B. Zündplättchen für Spielzeuge).
Rechtsgrundlagen
- § 5 Sprengstoffgesetz (SprengG)
- Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Anhang I der Richtlinie 93/15/EWG
- Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG
- Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
- Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV)
Erforderliche Unterlagen
- Formloses Antragsschreiben mit technischen Daten zum Stoff/Gegenstand
- Bereitstellung von Prüfmustern in ausreichender Zahl
- Erklärung, dass der Antrag nur bei einer benannten Stelle gestellt wurde
Kosten
Für die Baumusterprüfung fallen Gebühren nach der Kostenverordnung des Sprengstoffgesetzes in Verbindung mit der BAM-Kostenverordnung an.
Fristen
Die Bearbeitung des Antrags kann 3-6 Monate, im Einzelfall auch bis zu 9 Monate dauern.
Formulare
- Formloser Antrag
- Modulvertrag
Hinweise
Die Abkürzung „CE“ steht für Communautés Européennes (übertragen: EU-weite harmonisierte Vorschriften).
Ein Verstoß gegen § 5 SprengstoffG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet wird.
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Fachgruppe 2.3 Explosivstoffe, Unter den Eichen 87, 12205 Berlin.
Telefon: 030/8104-0, info@bam.de.
Auf der Internetseite der BAM finden Sie ein Merkblatt zum Konformitätsverfahren.