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EU-Heimtierausweis - Ausstellung

EU-Heimtierausweis - Ausstellung

Allgemeine Informationen

Privatpersonen können grenzüberschreitend mit ihrem Heimtier verreisen und zurückkommen, ohne das Tier an einer Veterinärgrenzkontrollstelle untersuchen zu lassen und ohne dass eine Quarantäne notwendig ist. In bestimmten Fällen (unsicheres Drittland) muss die Wirksamkeit des Impfschutzes durch eine Laboruntersuchung nachgewiesen werden. Es reicht in der Regel, dieses Dokument bei der Einreise dem Zoll vorzulegen. Die Übereinstimmung des Dokumentes und des Heimtieres selbst wird durch ein elektronisches Kennzeichen bewiesen, das unter die Haut des Tieres implantiert wird. Dessen Nummer kann durch ein standardisiertes Lesegerät abgelesen werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 gültig ab 29. Dezember 2014

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gültig ab 29. Dezember 2014

Voraussetzungen

Das Heimtier muss über einen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut besitzen. Hinzu kommen bestimmte Laboruntersuchungen auf Antikörper, falls die Tierseuchenlage im Herkunftsland unsicher ist.

Kosten

Die Kosten richten sich nach dem Behandlungsumfang und der Gebührenordnung Tierärzte (GOT).

Bearbeitungsdauer

ca. 30 Minuten

Fristen

Mindestens 1 Jahr bis max. 3 Jahre gültig (je nach Impfstoff)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V

Fachlich freigegeben am

12.03.2015