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Eheschließung bei ausländischer Staatsangehörigkeit eines Verlobten

Eheschließung bei ausländischer Staatsangehörigkeit eines Verlobten

Allgemeine Informationen

Ist für den einen Eheschließenden (Verlobten) entsprechend der Staatsangehörigkeit ausländisches Recht maßgebend, sind umfangreiche rechtliche Fragen vorab zu klären. Ausländer brauchen ein sogenanntes "Ehefähigkeitszeugnis" ihres Heimatstaates. Deshalb ist ein frühzeitiger Termin im Standesamt empfehlenswert, um sich über die notwendigen Unterlagen und Dokumente und deren Beschaffung persönlich informieren zu lassen. Unter Umständen können Sie den Termin auf elektronischem Wege (per E-Mail) abklären und auch Informationsmaterial des Standesamtes anfordern.

Grundsätzliche Informationen über die Voraussetzungen, unter denen eine Ehe geschlossen werden kann, finden Sie unter "Anmeldung der Eheschließung - Allgemeines".

Hinweis: Bei der Prüfung der sogenannten Ehefähigkeit von ausländischen Eheschließenden kommt es darauf an, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht des ausländischen Partners gesetzliche Ehehindernisse ergeben. Durch diese Prüfung soll vermieden werden, dass in Deutschland eine Ehe geschlossen wird, die im Heimatstaat des Eheschließenden ungültig ist.

Rechtsgrundlagen

  • § 11 Personenstandsgesetz (PStG) (Zuständigkeit)
  • § 12 Personenstandsgesetz (PStG) (Anmeldung der Eheschließung)
  • § 13 Personenstandsgesetz (PStG) (Prüfung der Ehevoraussetzungen)
  • § 28 Personenstandsverordnung (PStV) (Anmeldung)
  • § 29 Personenstandsverordnung (PStV) (Eheschließung)
  • § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer)

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis/Reisepass oder Identifikationsnachweis des ausländischen Verlobten
  • beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister, beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch oder Geburtsurkunde
  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)
    In manchen Gemeinden kann das Standesamt die Meldedaten einsehen.
  • Ehefähigkeitszeugnis des ausländischen Verlobten

Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen nachfordern (z. B. Einbürgerungsurkunde).

Für fremdsprachige Urkunden sind grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache - gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer - vorzulegen. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder die deutsche Auslandsvertretung im Heimatstaat (Legalisation). Bei einer Reihe von Staaten mit unzuverlässigem Urkundenwesen ist eine kostenpflichtige und zeitaufwendige Prüfung der Urkunden vor Ort auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit durchzuführen. Ausführliche Informationen über den internationalen Urkundenverkehr und die Legalisation von Urkunden bietet das Auswärtige Amt. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vorab beim Standesamt.

Für Antragsteller aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, ist empfehlenswert, sich im Standesamt über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts und über die dafür erforderlichen Dokumente (z. B. Ledigkeitsbescheinigung) beraten zu lassen. Der Standesbeamte nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.

Tipp: Ganz allgemein ist bei ausländischer Staatsangehörigkeit zu empfehlen, sich vor der Eheschließung eingehend zu informieren. Informationen erhalten Sie bei den Standesämtern (z. B. in Form von Beratungsgesprächen, Merkblättern, per Telefon und über das Internet).

Kosten

  • Prüfung der Ehefähigkeit (mit ausländischem Recht): 70 Euro
  • Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer: 40 Euro
  • standesamtliche Trauung innerhalb der üblichen Dienstzeiten: gebührenfrei
  • standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten: 75 Euro
  • standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Mecklenburg-Vorpommern als dem Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet wurde: 30 Euro

Hinweis: Weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden können entstehen (z. B. für die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils bei der Landesjustizverwaltung).

Verfahrensablauf

Die beabsichtige Eheschließung wird in der Regel von den beiden Eheschließenden persönlich angemeldet. Ist einer verhindert, kann der andere Eheschließende die Eheschließung allein anmelden. Dazu muss dieser schriftlich bevollmächtigt werden (sogenannte Beitrittserklärung).

Sind beide Eheschließenden aus wichtigen Gründen verhindert, können sie

  • die Eheschließung schriftlich anmelden oder
  • einen Dritten schriftlich dazu bevollmächtigen.

Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein.

Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es den Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Diese Mitteilung ist sechs Monate gültig.

Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden. Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet ist, übersendet das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, die vollständigen Anmeldeunterlagen mit dem Ergebnis der Prüfung an das Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen werden soll.

Fristen

Stellt der Standesbeamte nach Abschluss seiner Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von sechs Monaten heiraten.

Zuständige Stelle

die Standesämter der Gemeinden, in dessen Bezirk einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Eine Übersicht der örtlichen Zuständigkeiten, der Anschriften der Standesämter sowie eine Übersicht "Heiraten an schönen Orten" finden Sie über die nachfolgenden Links.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

31.03.2016