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Eheschließung im Ausland - Eintrag in das deutsche Eheregister

Eheschließung im Ausland - Eintrag in das deutsche Eheregister

Allgemeine Informationen

Wurde die Ehe von einem Deutschen, Staatenlosen, heimatlosen Ausländer oder ausländischen Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge rechtswirksam im Ausland geschlossen, kann auf Antrag eine Eintragung in das deutsche Eheregister vorgenommen werden. Dies ist beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Eheurkunde benötigen.

Die Eintragung ins deutsche Eheregister müssen Sie - im Gegensatz zu einer in Deutschland geschlossenen Ehe - beantragen.

Rechtsgrundlagen

  • § 34 Personenstandsgesetz (PStG) (Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland)

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass der Antragstellers
  • gegebenenfalls schriftliche Vollmacht der antragsberechtigten Person
  • Eheurkunde über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
  • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer
  • bei Geburt eines Ehepartners in Deutschland: Geburtsurkunde, beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
  • bei Geburt eines Ehepartners im Ausland: Geburtsurkunde mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war: zusätzlich
    • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
    • ersatzweise: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen (z. B. Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile vollständig und mit Rechtskraftvermerk)
    • gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch die Landesjustizverwaltung
  • wenn ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte: zusätzlich
    • Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften

Voraussetzungen

  • Rechtsgültige Eheschließung nach den Gesetzen des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde
  • mindestens einer der beiden Ehegatten ist deutsch, staatenlos, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Kosten

  • 65 Euro
  • gegebenenfalls Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften: 20 Euro
  • gegebenenfalls Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung, wenn diese nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt wird: 10 Euro

Hinweis: Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen (z. B. für Apostillen, Dolmetscher).

Verfahrensablauf

Die Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe in das deutsche Eheregister können die Ehepartner beantragen. Sind beide verstorben, auch deren Eltern sowie gemeinsame Kinder.

Sind Antragsberechtigte aus wichtigen Gründen verhindert, können sie einen schriftlichen Antrag stellen oder einen Dritten dazu bevollmächtigen.

Zuständige Stelle

bei Wohnsitz im Ausland: das Standesamt I in Berlin

bei Wohnsitz im Inland: das Standesamt des Wohnortes

Eine Übersicht der örtlichen Zuständigkeiten sowie der Anschriften der Standesämter finden Sie über die nachfolgenden Links.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

18.03.2015