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Eheurkunde

Eheurkunde

Allgemeine Informationen

Die Eheurkunde wird aus dem Eheregister ausgestellt, beweist die Eheschließung der beiden Ehegatten und enthält den Nachweis über eine eventuell neu gewählte Namensführung. Ist die Ehe aufgelöst, so werden am Schluss der Eheurkunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben. Besteht später Bedarf an weiteren Eheurkunden (z. B. in Rentenangelegenheiten), können diese jederzeit noch beantragt werden.

Hinweis: Der Ehegatte, dessen Name sich geändert hat, erhält gebührenfrei eine Bescheinigung über die Namensänderung, wenn sie zum Nachweis der Namensführung in der Ehe zusammen mit der Eheurkunde erteilt wird.

Beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

Der beglaubigte Ausdruck aus dem Eheregister enthält außer den ursprünglichen Einträgen des Eheregisters (wie Eheschließung der beiden Ehegatten und Namensführung bei der Eheschließung) auch spätere Änderungen wie etwa die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod.

Internationale Eheurkunde

Eine Internationale Eheurkunde ist eine mehrsprachige Eheurkunde, so dass für die Verwendung im Ausland keine Übersetzung benötigt wird. Sie gilt in allen Staaten, die sich dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern angeschlossen haben. Im Anhang des Übereinkommens finden Sie eine Auflistung der Vertragsstaaten.

Rechtsgrundlagen

  • § 57 Personenstandsgesetz (PStG) (Eheurkunde)
  • § 62 Personenstandsgesetz (PStG) (Urkundenerteilung)
  • § 50 Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes (PStV) (Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister)

Erforderliche Unterlagen

  • bei persönlichem Erscheinen: Personalausweis/Reisepass
  • bei einer Vertretung: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht, und Ausweis des Bevollmächtigten
  • gegebenenfalls: Nachweis des rechtlichen Interesses
  • unter Umständen: Angabe des Tages der standesamtlichen Trauung

Voraussetzungen

Weil Personenstandsurkunden personenbezogene Daten enthalten, unterliegt ihre Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen. Antragsberechtigt sind folgende Personen, wenn sie über 16 Jahre alt sind:

  • Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
  • Ehegatten
  • Vorfahren und Abkömmlinge
  • sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen (z. B. Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel)

Kosten

  • Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister: je 10 Euro
  • Internationale Eheurkunde: je 10 Euro

Verfahrensablauf

Sie können die Urkunde durch persönliche Vorsprache beantragen und persönlich abholen. Sie können die Urkunden auch telefonisch oder schriftlich (per Fax) bestellen. In diesen Fällen müssen Sie mit dem Standesamt klären, ob die Urkunde zugesandt oder abgeholt werden soll und wie die Bezahlung der Gebühren geregelt ist (z. B. durch Überweisung oder in bar bei Abholung). Manche Gemeinden und Städte bieten auch Formulare für die elektronische Bestellung im Internet an.

Werden die Urkunden nicht von der berechtigten Person, sondern einem Vertreter beantragt beziehungsweise abgeholt, muss dieser eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

Zuständige Stelle

das Standesamt der Eheschließung

Eine Übersicht der örtlichen Zuständigkeiten sowie der Anschriften der Standesämter finden Sie über die nachfolgenden Links.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

18.03.2015