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Eignung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenen Stoffen - Eignungsfeststellung

Eignung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenen Stoffen - Eignungsfeststellung

Allgemeine Informationen

Für Bauprodukte oder Systeme, die keine allgemeinbauaufsichtliche Zulassung besitzen, nicht in der Bauregelliste enthalten sind bzw. bei Produkten aus der EU, für die kein Gleichwertigkeitsnachweis vorliegt, ist eine Eingnungsfeststellung erforderlich.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Ein technisches Gutachten, aus dem hervorgeht, dass die Anlage, deren Komponenten bzw. die verwendeten Materialien den Anforderungen nach Wasserrecht entsprechen und damit geeignet sind. Sämtliche Unterlagen zur Anlage, die die Anzeigepflicht fordert.

Voraussetzungen

Die Anlage muss entsprechend den verwendeten Materialien dicht und gegenüber physikalischen und chemsichen Einflüssen beständig sein. Die Anlage erfordert in der Regel eine zweite Barriere mit einem Leckerkennungssystem. Die hierfür verwendeten Systeme, Komponenten und Materialien müssen geeignet sein.

Kosten

EUR 60 - 1.500

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle ist die Untere Wasserbehörde (Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt)

 

 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

05.03.2015