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Eingliederungshilfe

Eingliederungshilfe

Allgemeine Informationen

Die Eingliederungshilfe ist eine Leistung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII - Sozialhilfe).

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern, die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern und sie zu einem weitgehend selbstständigen Leben zu befähigen.

Die Eingliederungshilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Sozialamt zu stellen.

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:

- die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung,

- die Hilfe zur schulischen Ausbildung in einem angemessenen Beruf,

- die Hilfe zum Besuch einer Hochschule,

- die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

- die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

- die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen,

- die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger bzw. Rehabilitationsträger (z. B. der Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger, der Arbeitsagentur oder dem Unfallversicherungsträger) nachrangig.

Für die Anrechnung von Einkommen und Vermögen gelten besondere sozialhilferechtliche Vorschriften.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe können, sofern dies beantragt wird, auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um dem Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Der Budgetnehmer erhält anstelle einer Sachleistung in der Regel einen vereinbarten Geldbetrag, mit dem er notwendige Unterstützung selbst einkaufen und bezahlen kann.

Das Persönliche Budget ist keine neue Sozialleistung, sondern eine neue Form der Leistungserbringung.

Grundsätzlich wird das Persönliche Budget nur auf Antrag erbracht. Es besteht aber keine Verpflichtung, diese Leistungsform zu wählen. Der individuelle Hilfebedarf und der Umfang des persönlichen Budgets werden jeweils im Einzelfall festgestellt.

Sofern der Betroffene Ansprüche bei mehreren Sozialleistungsträgern hat, handelt es sich um ein trägerübergreifendes Persönliches Budget. In diesem Fall wird ein Leistungsträger als Beauftragter für die beteiligten anderen Leistungsträger tätig.

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 26.06.2012