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Elektronische Signaturen: Prüf- und Bestätigungsstelle - Anerkennung
Elektronische Signaturen: Prüf- und Bestätigungsstelle - Anerkennung
Allgemeine Informationen
Bestätigungs- beziehungsweise Prüf- und Bestätigungsstellen haben die Aufgabe, Sicherheitskonzepte von Zertifizierungsdiensteanbietern zu überprüfen und zu bestätigen (Prüf- und Bestätigungsstelle) sowie zu bestätigen, dass die gesetzlichen Anforderungen an Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen erfüllt werden (Bestätigungsstelle).
Die anerkannten Stellen müssen Ihre Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei und gewissenhaft erfüllen. Durchgeführte Prüfungen und Bestätigungen müssen dokumentiert werden.
Auf Antrag können sowohl natürliche, als auch juristische Personen als Bestätigungs- oder Prüf- und Bestätigungsstelle anerkannt werden.
Rechtsgrundlagen
Folgende Vorschriften:
Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen müssen beigebracht werden:
- für den Antragsteller und seine gesetzlichen Vertreter: aktuelle Führungszeugnisse nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz oder Dokumente eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist,
- aktueller Handelsregisterauszug oder eine vergleichbare Unterlage oder ein Dokument eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das eine gleichwertige Funktion hat oder aus dem hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist,
- Nachweis der finanziellen Unabhängigkeit (insbesondere über Mindestkapital und vergleichbare Sicherheiten),
- Nachweis der erforderlichen technischen, administrativen und juristischen Fachkunde,
- Erklärung, auf welche gesetzliche Tätigkeiten des Signaturgesetzes sich der Antrag bezieht (Bestätigungsstelle für Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen nach § 17 Abs. 4 bzw. § 15 Abs. 7 Satz 1 Signaturgesetz und/oder Prüf- und Bestätigungsstelle für Sicherheitskonzepte nach § 15 Abs. 2 Signaturgesetz),
- Nachweis über ausreichende Erfahrungen in der Anwendung der Prüfkriterien nach Anlage 1 Signaturverordnung,
- Beschreibung, wie die geeignete Überwachung der Prüftätigkeit sichergestellt wird.
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit
Als zuverlässig gilt, wer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist. - Unabhängigkeit
Als unabhängig gilt, wer keinem wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflussen oder die unparteiische Wahrnehmung seiner Aufgaben gefährden kann. - Fachkunde
Die nötige Fachkunde besitzt, wer aufgrund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist. - Eine Akkreditierung der antragstellenden Stelle gemäß DIN EN 45011 als Zertifizierungsstelle für IT-Sicherheit nach ITSEC oder CC bzw. eine Akkreditierung als Prüfstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17025 als Prüflabor für IT-Sicherheit mit der Lizenzierung für Prüfungen nach ITSEC oder CC durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).
- Zur Anerkennung als Prüf- und Bestätigungsstelle für Sicherheitskonzepte: Vorlage eines dokumentierten Prüf- und Bestätigungsverahrens für Sicherheiteskonzepte.
Eine umfassende Darstellung zu den Anforderungen und Mindestkriterien an Bestätigungs- sowie Prüf- und Bestätigungsstellen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.
Kosten
Die zuständige Behörde erhebt für die Bearbeitung des Antrags Gebühren, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand richtet, und Auslagen.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Anerkennung als Bestätigungs- bzw. Prüf- und Bestätigungsstelle kann formlos gestellt werden. Er muss Namen und Anschriften des Antragstellers und seiner gesetzlichen Vertreter enthalten.
Nach Prüfung der Voraussetzungen kann die zuständige Stelle die Anerkennung wie folgt erteilen:
- unbeschränkt
- inhaltlich beschränkt
- vorläufig
- befristet
- mit Auflagen.
Eine Liste mit anerkannten Prüf- und Bestätigungsstellen finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur.
Hinweise
Fragen und Antworten (FAQ) mit näheren Informationen liefert die Bundesnetzagentur.
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich bitte an die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
Canisiusstraße 21
55122 Mainz.
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (kurz: Bundesnetzagentur) zur Verfügung gestellt. Stand: 14.05.2013