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Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen

Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen

Allgemeine Informationen

Ab dem 1. September 2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip. Er speichert

  • biometrische Merkmale (Foto, ab sechs Jahren zwei Fingerabdrücke),
  • Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z.B. Auflagen) und
  • persönliche Daten.

Als eAT werden folgende Aufenthaltstitel erteilt:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
  • Blaue Karte EU
  • Aufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
  • Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, wenn sich diese für einen eAT entscheiden

Tipp: "Alles Wissenwerte zum elektronischen Aufenthaltstitel" erhalten Sie in verschiedenen Sprachen auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge:

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass oder Passersatzpapiere
  • ein biometrisches Lichtbild
  • weitere Unterlagen, je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind

Erkundigen Sie sich bitte zuvor bei der Ausländerbehörde, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Voraussetzungen

Der Aufenthaltstitel muss mindestens einen Monat gelten.

Achtung: Der bereits bestehende Aufenthaltstitel in Ihrem Reisepass oder Ihren Passersatzpapieren gilt auch nach Einführung des eAT fort, längstens jedoch bis 31. August 2021. Beantragen Sie den elektronischen Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat rechtzeitig vor Ablauf Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis oder Ihres Reisedokumentes.

Kosten

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

Verfahrensablauf

Sie müssen den elektronischen Aufenthaltstitel persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie erfasst Ihre Fingerabdrücke vor Ort. Kinder ab sechs Jahren müssen ebenfalls Ihre Fingerabdrücke abgeben.

Hinweise

Die Karte bietet Ihnen als weitere Funktionen einen elektronischen Identitätsnachweis und eine qualifizierte elektronische Signatur (elektronische Unterschriftsfunktion). Die zuständige Stelle kann diese Funktionen auf Ihren Wunsch ein- oder ausschalten.

Den elektronischen Aufenthaltstitel können Sie wie den neuen Personalausweis für deutsche Staatsangehörige nutzen. Ausführliche Informationen zur elektronischen Verwendung der Karte finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Zuständige Stelle

An die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten (je nach Wohnort die Landrätin oder der Landrat beziehungsweise die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister).

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

19.09.2016