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Emissionserklärung nach BImSchG - Abgabe

Emissionserklärung nach BImSchG - Abgabe

Allgemeine Informationen

Gemäß des § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind Betreiber von gemäß 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Industrie- und Landwirtschaftsbetrieben verpflichtet, die von ihren Anlagen ausgehenden Luftschadstoff-Emissionen zu erklären. Nicht erklärungspflichtig sind Betreiber von Anlagen, die in § 1 der 11. BImSchV aufgeführt sind. Die Emissionserklärungen der Anlagenbetreiber enthalten Informationen über die Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung aller relevanten Luftverunreinigungen.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Der Inhalt der Emissionserklärung ist durch § 3 und den Anhang der 11. BImSchV festgelegt.

Verfahrensablauf

Die Emissionserklärung ist durch die Betreiber in elektronischer Form abzugeben. Zur Erstellung der Emissionserklärung wird dem Erklärungspflichtigen die bundeseinheitliche Erfassungssoftware (BUBE - Betriebliche Umweltberichterstattung) zur Verfügung gestellt. Mit der Software BUBE Online sind die Emissionserklärungsdaten online über das Internet zu erfassen und der zuständigen Behörde (www.stalu-mv.de) zuzuleiten.
Der Betreiber einer Anlage hat eine Emissionserklärung abzugeben, die inhaltlich dem Anhang der 11. BImSchV entspricht. Dabei sind Emissionen für alle Stoffe entsprechend § 3 Abs. 1 der 11. BImSchV anzugeben. Die Angaben in der Emissionserklärung sind für den Erklärungszeitraum zu machen. Der erste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung war nach der 11. BImSchV das Kalenderjahr 2008. Anschließend ist für jedes vierte Kalenderjahr eine Emissionserklärung abzugeben.

Fristen

Die Emissionserklärung ist alle 4 Jahre bis zum 31.05. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahr in elektronischer Form bei der zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörde (www.stalu-mv.de) abzugeben. Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist bis zum 30.06. verlängert werden. Der Verlängerungsantrag muss bis zum 30.04. des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Nach § 6 der 11. BImSchV kann der Betreiber auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit werden.

Formulare

Die Emissionserklärungsdaten sind mit der Software BUBE online über das Internet zu erfassen.

Hinweise

Gemäß § 4 Abs. 3 der 11. BImSchV ist zur Abgabe einer Emissionserklärung verpflichtet, wer die Anlage im Erklärungszeitraum betrieben hat. Wird die Anlage während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.

Bemerkungen

Die letzte Emissionserklärung war für das Berichtsjahr 2012 abzugeben.
Die nächste Emissionserklärung ist in 2017 für das Berichtsjahr 2016 zu erstellen.

Zuständige Stelle

Zuständig für die Entgegennahme der Emissionserklärungen auf elektronischem Wege über BUBE-online und für alle Belange der Emissionserklärungspflicht ist die zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde - das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (www.stalu-mv.de).
Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (www.lung.mv-regierung.de) ist zuständig für die Koordinierung der Abgabe der Emissionserklärungen im Land Mecklenburg-Vorpommern, d.h. für die Bereitstellung der Kennungen für die Betreiber für den Zugang in BUBE-online, die Bereitstellung der Stammdaten für die Anlage in BUBE-online und die Auswertung der Emissionserklärungen (Erstellung eines Emissionskatasters).

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V

Fachlich freigegeben am

01.04.2015