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Energieversorgung - Betrieb von Energieversorgungsnetzen - Genehmigung

Energieversorgung - Betrieb von Energieversorgungsnetzen - Genehmigung

Allgemeine Informationen

Wenn Sie den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes beabsichtigen, benötigen Sie die Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Voraussetzungen:
Sie besitzen die

  • personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und
  • Zuverlässigkeit,

um den Netzbetrieb entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auf Dauer zu gewährleisten.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Geben den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zum Netz (Erwerb, Errichtung eines neuen Netzes, Investitionen, Netzkapazität, Darstellung des Netzes)
  • Angaben über die Abnehmer, deren Versorgung aufgenommen werden soll
  • Angaben zum Gas-/Strombezug der Abnehmer
  • Nachweis über die Rechtsform des Unternehmens (Handelsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag)
  • Unterlagen zur personellen und technischen Leistungsfähigkeit (Organigramm mit Anzahl der Mitarbeiter und deren Qualifizierung, technische Ausstattung (siehe VDN Richtlinie S-1000 bzw. DVGW Arbeitsblatt G 1000), Vorlage der Verträge mit Subunternehmen
  • Vorlage einer Erfolgsvorschaurechnung (Investitionen und Abschreibungen, Kapital und Finanzplan, Betriebliche Aufwendungen, Gewinn- und Verlustrechnung)
  • Unterlagen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Eigenkapitalnachweis, Beteiligungen am Unternehmen, Letzterstellte Gewinn- und Verlustrechnung)

Kosten

Nach Gebührenziffer 3.1 der Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWKostVO M-V) fallen Gebühren in Höhe von 200,00 Euro bis 2.050,00 Euro an.


Verwaltungsgebühr: EUR 200.00 bis 2050.00

Fristen

Die Genehmigung muss vor Aufnahme des Netzbetriebes erfolgen.

Formulare

Merkblätter für Strom- und Gasnetze sind vorhanden.

Bemerkungen

Der Text wurde freigegeben vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern am 14.10.2010.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das für die Energieaufsicht zuständige Ministerium.

In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus in Schwerin, das die Energieaufsicht inne hat.