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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Allgemeine Informationen
Für "echte" Alleinerziehende kann ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro jährlich berücksichtigt werden. Der Entlastungsbetrag wird vom zu versteuernden Einkommen vor Anwendung des Steuertarifs abgezogen und bleibt damit steuerfrei. Bei der Durchführung des Lohnsteuerabzuges wird dieser in der Steuerklasse II rechnerisch berücksichtigt.
Den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr können Alleinstehende erhalten, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag für Kinder (Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) oder Kindergeld zusteht.
Die Haushaltszugehörigkeit des Kindes wird unterstellt, wenn es in der Wohnung des Steuerpflichtigen lebt und gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gleichzeitig gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG im Regelfall demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt.
Alleinstehend im Sinne des § 24b Abs. 1 EStG sind Personen, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1 EStG) erfüllen oder die verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Handelt es sich bei der volljährigen Person, das in der Haushaltsgemeinschaft lebt, um ein weiteres Kind, für das der alleinstehenden Person ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht, ist dies nicht schädlich. Gleiches gilt für ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 5 EStG, das den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leistet, sich freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder statt dessen eine vom Dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt.
Ist dagegen eine andere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft).
Diese Vermutung ist nicht widerlegbar, wenn der Steuerpflichtige mit der anderen Person in eheähnlicher Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Die Meldung in der Wohnung ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person. Eine Haushaltsgemeinschaft kann also auch vorliegen, wenn sich die andere Person nicht nur kurzfristig in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufhält.
Als Haushaltsgemeinschaften kommen insbesondere in Betracht:
- nichteheliche, aber eheähnliche (Lebens-)Gemeinschaften,
- eingetragene Lebenspartnerschaften oder
- "Wohngemeinschaften" unter gemeinsamer Wirtschaftsführung mit anderen Personen (z.B. dauernd getrennt lebender Ehegatte, Großeltern, Geschwister).
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel. Arbeitnehmern kann nur dann die Steuerklasse II bescheinigt werden, wenn sie vor Ausstellung der Lohnsteuerkarte schriftlich mit dem Vordruck "Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehung (Steuerklasse II)“ versichern, dass bei ihnen die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende vorliegen.
EU/EWR-Staatsangehörige, die die Einkommensgrenzen des § 1 Abs. 3 EStG erfüllen, erhalten auf Antrag auch dann die Steuerklasse II, wenn das Kind in einer in einem EU/EWR-Staat belegenen Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- bei Geburt eines Kindes: Geburtsurkunde
- Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehung (Steuerklasse II), Download Vordrucke Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale - ELStAM: www.steuerportal-mv.de.
- Hinweis: Aktuelle Informationen zur elektronischen Lohnsteuerkarte erhalten Sie ebenfalls unter www.steuerportal-mv.de.
Voraussetzungen
- Alleinerziehende mit mindestens einem Kind, das zum Haushalt des Alleinerziehenden gehört
- Alleinerziehende hat für dieses Kind Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder (Freibetrag nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz)
oder einen Anspruch auf Kindergeld - unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
Lebt eine andere erwachsene Personen mit im Haushalt (Haushaltsgemeinschaft) oder ist mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei dem Alleinerziehenden gemeldet, führt dies grundsätzlich zur Versagung der Steuerklasse II. Nichtehelichen Lebensgemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Kindern steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ebenfalls nicht zu.
Kosten
Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.
Verfahrensablauf
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist bei der Steuerklasse II bereits in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet, sodass Sie, wenn auf Ihrer Lohnsteuerkarte diese Steuerklasse eingetragen ist, keinen Antrag stellen müssen.
Wenn bisher auf Ihrer Lohnsteuerkarte eine andere Steuerklasse eingetragen ist und nunmehr die Voraussetzungen für die Steuerklasse II bei Ihnen vorliegen (z.B. durch die Geburt eines Kindes bei Alleinstehenden), können Sie die Steuerklassenänderung bei Ihrem Finanzamt beantragen.
Die Steuerklasse ist auch durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, aber die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahres entfallen sind.
Fristen
Gemäß Einkommensteuergesetz besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Änderung der Steuerklasse II, wenn die genannten Voraussetzungen im laufenden Kalenderjahr wegfallen. Dies gilt bei mehrfacher Meldung des Kindes auch dann, wenn das Kindergeld künftig an den anderen Elternteil ausgezahlt wird. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, verringert sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.
Hinweise
Auskünfte erteilt das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.
Fachlich freigegeben durch
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
01.04.2017