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Entsorgung von Verkaufsverpackungen - Duales System -Feststellung

Entsorgung von Verkaufsverpackungen - Duales System -Feststellung

Allgemeine Informationen

Wenn Sie ein flächendeckendes System zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen betreiben wollen, benötigen Sie eine behördliche Feststellung.
Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde stellt auf Ihren Antrag fest, dass das System flächendeckend eingerichtet ist.

Die Feststellung kann nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Feststellung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen. Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.

Nach erfolgter Feststellung haben Sie flächendeckend in dem bestimmten Einzugsgebiet unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten. Sie haben die in Ihrem Sammelsystem erfassten Verpackungen einer Verwertung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zuzuführen. Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Systeme zusammenwirken.

Rechtsgrundlagen

Folgende Vorschriften:

Rechtsbehelf

Gegen den Feststellungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen, die den Feststellungsbescheid erlassen hat.

Erforderliche Unterlagen

Formloser Antrag

sowie geeignete Nachweise gem. § 6 Absatz 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung (VerpackV)) wie

  • Handelsregisterauszug,
  • Flächendeckungsnachweis,
  • Entsorgungsverträge mit Entsorgungsunternehmen,
  • Abstimmungserklärung,
  • Sicherheitserklärung,
  • Beitrittsnachweis zur Gemeinsamen Stelle,
  • Nachweis der Verwertungswege

Kosten

In Mecklenburg-Vorpommern richten sich die Gebühren nach Ziffer 314.2 der Anlage zur Abfall-Kostenverordnung und werden nach Zeitaufwand berechnet. Sie können für die Feststellung der Einrichtung eines flächendeckenden Systems bis zu 35.000,00 Euro betragen.

Formulare

Es reicht ein formloser Antrag.

Hinweise

Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann bei der Feststellung oder nachträglich verlangen, dass der Systembetreiber eine angemessene, insolvenzsichere Sicherheit für den Fall leistet, dass er oder die von ihm Beauftragten die Pflichten nach dieser Verordnung ganz oder teilweise nicht erfüllen und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder die zuständigen Behörden Kostenerstattung wegen Ersatzvornahme verlangen können.

Zuständige Stelle

Die zuständige Behörde für die Feststellung eines dualen Systems nach § 6 Abs. 5 ist in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 1 Nr. 10 der Abfall-Zuständigkeitsverordnung (AbfZustVO M-V) vom 15. Juni 2012 das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, Abteilung für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft.

Ansprechpunkt

IHK

Unterstützende Institutionen

Wenn Sie Unterstützung benötigen, wenden Sie sich an die zuständige Industrie- und Handelskammer.

Fachlich freigegeben durch

Der Text wurde durch das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus freigegeben.

Fachlich freigegeben am

05.08.2010 aktualisert am 14.11.2014