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Erbschein einziehen

Erbschein einziehen

Allgemeine Informationen

Stellt sich nach Erteilung des Erbscheins heraus, dass die Voraussetzungen entweder von Anfang an nicht gegeben waren oder später weggefallen sind, muss der Erbschein von Amts wegen eingezogen werden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Angaben über die Höhe der Erbteile fehlerhaft eingetragen wurden.

Rechtsgrundlagen

  • § 2361 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Einziehung oder Kraftloserklärung
    des unrichtigen Erbscheins)
  • § 40 Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG - (Erbschein u. a.) sowie die
  • Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG (Kostenverzeichnis, Nr. 12215)
  • § 353 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
    der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG - (Einziehung oder Kraftloserklärung
    von Erbscheinen)

Kosten

Wenn der Erbschein eingezogen oder für kraftlos erklärt wird, beläuft sich die Gebühr auf die Hälfte der sogenannten vollen Gebühr. Diese richtet sich nach dem Gegenstandswert des Nachlasses. Der Mindestbetrag ist jedoch 15 Euro (Obergrenze 400 Euro).

Verfahrensablauf

Liegen Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins vor, stellt das Nachlassgericht von Amts wegen die notwendigen Ermittlungen an. Die Einziehung eines Erbscheins kann auch formlos von Ihnen angeregt werden, wenn Sie durch einen unrichtigen Erbschein beeinträchtigt werden. Stellt sich die Erteilung des Erbscheins als unrichtig heraus, zieht das Nachlassgericht diesen ein. Kann der Erbschein nicht sofort eingezogen werden, wird er für kraftlos erklärt. Dies wird öffentlich bekannt gegeben. Nach Ablauf eines Monats wird die Kraftloserklärung wirksam.

Zuständige Stelle

ist das für den letzten Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständige Amtsgericht als Nachlassgericht.

Fachlich freigegeben durch

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

13.02.2015