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Erlaubnis als gewerbsmäßiger Immobiliardarlehensvermittler Erteilung
Erlaubnis als gewerbsmäßiger Immobiliardarlehensvermittler Erteilung
Allgemeine Informationen
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Darlehensnehmer erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen zulässig.
Rechtsgrundlagen
§ 34i Gewerbeordnung (GewO)
Immobiliardarlehensvermittlerverordnung (ImmVermV)
Gebührensatzung der Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Gegebenenfalls Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO), Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahren eröffnet wurden
- Bescheinigung über das Bestehen einer Berufshaftpflicht nach § 34i Abs. 2 Nr.3 GewO, §§ 9ff. ImmVermV oder einer gleichwertigen Garantie
- Sachkundenachweis für Immobiliardarlehnsvermittler
- Gegebenenfalls Gewerbeanmeldung, Auszug Handelsregister
Voraussetzungen
- Sie besitzen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit.
- Ihre Vermögensverhältnisse sind geordnet (kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis bzw. kein Insolvenzverfahren).
- Sie haben eine entsprechende Berufshaftpflicht abgeschlossen, bzw. besitzen eine gleichwertige Garantie.
- Sie verfügen über die erforderliche Sachkunde.
Kosten
- Für die Erteilung der Erlaubnis zur Immobiliardarlehensvermittlung nach § 34i Abs. 1 bzw. Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 GewO oder im vereinfachten Verfahren nach § 160 Abs. 2 GewO wird von der zuständigen Stelle eine Verwaltungsgebühr zwischen 220 bis 300 Euro erhoben.
- Sachkundeprüfung 200 bis 310 Euro
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister 13 Euro
- Führungszeugnis 13 Euro
Fristen
Im Regelfall 3 Monate
Formulare
Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer, gegebenenfalls auch über das Internet.
Weiterführende Informationen
Zuständige Stelle
In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz bzw. Ihren Geschäftssitz zuständige Industrie- und Handelskammer.
Unterstützende Institutionen
Die zuständige Industrie- und Handelskammer untertsützt bei der Antragstellung.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
19.09.2016