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Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr - Erteilung

Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr - Erteilung

Allgemeine Informationen

Der Verkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf einer besonderen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. Genehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO.


Folgende Fallkonstellationen können dabei auftreten:

  1. Werden für den Transport Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen eingesetzt, die die gesetzlichen Grenzmaße überschreiten (z. B. Gesamtgewicht, Achslasten), ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich.
    Diese darf nur dann ausgestellt werden, wenn zuvor die nach Landesrecht zuständige Stelle (das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern) die für das Fahrzeug erforderliche Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO) bereits erteilt hat.
  2. Hält das Fahrzeug die gesetzlichen Grenzmaße ein und ist "nur" die Ladung zu lang, zu breit, zu hoch oder ragt zu weit nach vorne oder hinten über das Fahrzeug hinaus, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich. Einer vorausgehenden Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bedarf es nicht.

Überschreiten sowohl die Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen als auch die Ladung die Gewichts- und Abmessungsgrenzwerte, sind sowohl eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO als auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich. Diese sind gemeinsam zu beantragen und werden auch in einem gemeinsamen Bescheid erteilt.

Einzelgenehmigung/-erlaubnis und Dauergenehmigung/-erlaubnis:
Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO und die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO werden grundsätzlich als Einzelerlaubnis bzw. Einzelgenehmigung erteilt. Diese sind für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

Unter bestimmten Voraussetzungen (Abschnitt VII zu § 29 Abs. 3 der VwV-StVO bzw. Abschnitt V zu § 46 Abs. 1 Nr. 5 der VwV-StVO) können die Erlaubnis bzw. die Genehmigung auch unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für eine Gültigkeit von maximal 3 Jahren erteilt werden.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter Antragsvordruck gem. Abschnitt II. der Richtlinien für Großraum- und Schwertransporte (RGST 2013) mit Begründung und Erklärungen.

Eine Antragstellung ist auch in einem elektronischen Genehmigungsverfahren VEMAGS möglich.

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO darf nur erteilt werden, wenn die in Rdn. 84 bis 90 zu § 29 Abs. 3 der VwV-StVO erfüllt sind. Für Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO finden Sie die Voraussetzungen in Rdn. 14 bis 24 zu § 46 Abs. 1 Nr. 5 der VwV-StVO.

Kosten

Die Gebühr richtet sich nach Nr. 263 bzw. 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Diese beträgt zzt. zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis kann beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern als zuständige Straßenverkehrsbehörde entweder auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail eingereicht werden.

Schneller und komfortabler ist die Beantragung über das Internet mithilfe des Onlinedienstes "VEMAGS – Verfahrensmanagement Großraum- und Schwerverkehr". Mit VEMAGS können Sie sich als Verfahrensbeteiligter jederzeit über den Stand des Verfahrens informieren. Informationen zum elektronischen Genehmigungsverfahren VEMAGS finden Sie im Internetauftritt des Verfahrensmanagements für Großraum- und Schwertransporte.

 

Sobald Ihr Antrag der Straßenverkehrsbehörde vorliegt, hört diese die vom Transport und von der gewählten Strecke betroffenen Behörden und Stellen an. Nach Vorliegen aller Stellungnahmen erteilt sie einen gebührenpflichtigen Bescheid, der die für eine sichere Durchführung des Transports notwendigen Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) enthält.

Bearbeitungsdauer

Drei Tage bis zu drei Wochen

Fristen

Der Antrag sollte wegen der grundsätzlich notwendigen Anhörung mindestens 14 Tage vor Durchführung des Transportes gestellt werden; bei statischer Nachberechnung von Brückenbauwerken sind längere Fristen erforderlich.

Formulare

Antrag gem. Abschnitt II. der Richtlinien für Großraum- und Schwertransporte (RGST 2013).

Weiterführende Informationen

Hinweise

Für Autokräne, Betonpumpen und selbstfahrende Arbeitsbühnen, die die nachstehend genannten Abmessungen und Gewichte nicht überschreiten, gelten Sonderbestimmungen entsprechend Abschnitt VIII zu § 29 Abs. 3 der VwV-StVO:

  • Höhe bis zu 4 m,
  • Breite bis zu 3 m,
  • Länge bis zu 15 m,
  • Einzelachslast bis zu 12 t,
  • Doppelachslast bis zu 24 t,
  • zulässiges Gesamtgewicht bis zu 48 t.

Zuständige Stelle

Erlaubnisse/Genehmigungen erteilt diejenige Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Fahrt beginnt beziehungsweise in deren Bezirk die Betriebsstätte oder Zweigniederlassung liegt.

Ansprechpunkt

Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern

Dezernat 25

Erich-Schlesinger-Straße 35

18059 Rostock

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

18.05.2015