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Erlaubnis für Makler, Bauträger, Baubetreuer nach 34 c GewO

Erlaubnis für Makler, Bauträger, Baubetreuer nach 34 c GewO

Allgemeine Informationen

Wer gewerbsmäßig

  1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist,
  2. den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 (Immobiliardahrlehensverträge) vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist,
  3. Bauvorhaben 
  • als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwendet,
  • als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereitet oder durchführen will,

      bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR)
  • aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Antragsformular

Voraussetzungen

Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.

Kosten

Verwaltungsgebühr für die Ausstellung der Erlaubnis nach § 34 c (Gewerbekostenverordnung M-V): 204,00 Euro bis 544,00 Euro

Führungszeugnis: 13,00 Euro

Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro


Verwaltungsgebühr: EUR 204.00 bis 544.00

Fristen

Für Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer entsteht drei Monate nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen eine Genehmigungsfiktion.


Genehmigungsfiktion gilt nur für Immobilienmakler, Baubetreuer und Bauträger, § 6 a GewO

Genehmigungsfiktion: 3 Monat(e)

Formulare

Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder Online über das Dienstleistungsportal.

Zuständige Stelle

Oberbürgermeister/ Bürgermeister der kreisfreien Städte

Oberbürgermeister/ Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte

Amtsvorsteher des Amtes bzw. Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

29.09.2016