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Erlaubnis für Makler, Bauträger, Baubetreuer nach 34 c GewO
Erlaubnis für Makler, Bauträger, Baubetreuer nach 34 c GewO
Allgemeine Informationen
Wer gewerbsmäßig
- den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist,
- den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 (Immobiliardahrlehensverträge) vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist,
- Bauvorhaben
- als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwendet,
- als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereitet oder durchführen will,
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR)
- aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Antragsformular
Voraussetzungen
Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
Kosten
Verwaltungsgebühr für die Ausstellung der Erlaubnis nach § 34 c (Gewerbekostenverordnung M-V): 204,00 Euro bis 544,00 Euro
Führungszeugnis: 13,00 Euro
Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
Verwaltungsgebühr: EUR 204.00 bis 544.00
Fristen
Für Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer entsteht drei Monate nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen eine Genehmigungsfiktion.
Genehmigungsfiktion gilt nur für Immobilienmakler, Baubetreuer und Bauträger, § 6 a GewO
Genehmigungsfiktion: 3 Monat(e)
Formulare
Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder Online über das Dienstleistungsportal.
Zuständige Stelle
Oberbürgermeister/ Bürgermeister der kreisfreien Städte
Oberbürgermeister/ Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte
Amtsvorsteher des Amtes bzw. Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden
Unterstützende Institutionen
Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
29.09.2016