Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.
Erlaubnis für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
Erlaubnis für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
Allgemeine Informationen
Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
- Inkassodienstleistungen
Inkassodienstleistung ist die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird - Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrecht, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie des Rechts der betrieblichen und berufsständischen Versorgung
- Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht
Die Vertretung vor Gericht darf weiterhin nur von Rechtsanwälten vorgenommen werden.
Registriert werden kann, wer für die Ausübung der Tätigkeit persönlich geeignet und auch zuverlässig ist sowie darüber hinaus über eine besondere Sachkunde verfügt und diese entsprechend nachweist. Des Weiteren ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall nach bestimmten Maßgaben der Rechtsdienstleistungsverordnung Voraussetzung für eine Registrierung.
Die Registrierung wird wegen mangelnder Zuverlässigkeit in der Regel versagt, wenn
- der Antragsteller in den letzten drei Jahren wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,
- seine Vermögensverhältnisse ungeordnet sind,
- bei ihm in den letzten drei Jahren aus näher bestimmten Gründen eine Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft widerrufen, zurückgenommen oder versagt oder er aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden ist.
Eine besondere Sachkunde ist nach dem Gesetz in den für die beantragte Tätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts erforderlich.
- Für Inkassodienstleistungen ist eine besondere Sachkunde des
- Bürgerlichen Rechts,
- Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts,
- Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts
- Kostenrechts
erforderlich. - Für die Rentenberatung ist eine besondere Sachkunde
- des Rechts der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung wie auch aller anderen in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG genannten Rechtsgebiete,
- über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie
- der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens
erforderlich. - Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.
Das Gesetz verlangt nicht nur theoretische Sachkunde, sondern auch praktische Sachkunde durch bisherige praktische Tätigkeit in dem Bereich, in dem Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen. Dabei setzt die praktische Sachkunde in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus.
Der Antrag auf Registrierung ist schriftlich zu stellen.
Wer im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs niedergelassen ist, darf diesen Beruf mit denselben Befugnissen wie nach dem RDG registrierte Personen unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend und gelegentlich in Deutschland ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistung).
Hinweis: Denken Sie daran, dass alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, unverzüglich der zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen sind.
Rechtsgrundlagen
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
- Justizverwaltungskostenverordnung (JVKostO)
- Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Erforderliche Unterlagen
Mit dem Antrag sind insbesondere vorzulegen:
- zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsganges und der bisherigen Berufsausübung
- Führungszeugnis
- Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ist
- Erklärung, ob in den letzten drei Jahren eine Registrierung oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltsschaft erfolgt ist, gegebenenfalls eine Kopie des Bescheids
- Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung.
Die theoretische Sachkunde ist durch Zeugnisse, in der Regel über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang, nachzuweisen. Die Anbieter von Sachkundelehrgängen sowie die Sachkundelehrgänge und die Zeugnisse müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die praktische Sachkunde wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit nachgewiesen.
Kosten
Gemäß der Justizverwaltungskostenordnung fallen nach §§ 4, 5 sowie Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses die folgenden Gebühren an
- 150,00 Euro für die Registrierung (einschließlich Eintragung einer qualifizierten Person bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit)
- 75,00 Euro für den Widerruf oder die Rücknahme der Registrierung.
Zusätzlich können Auslagen anfallen.
Verwaltungsgebühr: EUR 150.00
Fristen
Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtangelegenheiten nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz (Alterlaubnisse) sind in den meisten Fällen zum 1. Januar 2009 erloschen, es sei denn, Sie haben bis zum 31. Dezember 2008 einen "Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz für Alterlaubnisse" gestellt.
Achtung: Sollten Sie den Antrag erst am oder nach dem 1. Januar 2009 gestellt haben, sind Sie bis zum Zeitpunkt der Registrierung nicht mehr befugt, Rechtsdienstleistungen zu erbringen und die Bezeichnung "Rechtsbeistand" zu führen.
Genehmigungsfiktion: 3 Monat(e)
Formulare
Die Formulare erhalten Sie beim Oberlandesgericht Rostock, Wallstraße 3, 18055 Rostock oder über die Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen im Internet.
Hinweise
Für die unentgeltliche Rechtsdienstleistung - insbesondere im Familien- und Freundeskreis - gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Beschränkungen.
Außerhalb des Kreises der Familie, der Nachbarn oder der Freunde darf unentgeltliche Rechtsberatung nur durch juristisch qualifiziert Personen oder jedenfalls unter Anleitung einer solchen Person erbracht werden.
Erlaubnisfrei sind Rechtsdienstleistungen, die als Nebenleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen. Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
- Testamentsvollstreckung,
- Haus- und Wohnungsverwaltung,
- Fördermittelberatung.
Eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister ist für diese Dienstleistungen nicht erforderlich.
Bemerkungen
Der Text wurde freigegeben vom Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 08.03.2011.
Zuständige Stelle
Die Registrierung wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock, Wallstraße 3, 18055 Rostock erteilt.