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Erlaubnisfreie Benutzung von Grundwasser
Erlaubnisfreie Benutzung von Grundwasser
Allgemeine Informationen
Der Wasserbehörde ist eine erlaubnisfreie Grundwasserbenutzung anzuzeigen.
Folgende Benutzungen sind erlaubnisfrei:
a) das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser
1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
2. für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind.
b) das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für gewerbliche Betriebe sowie für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die unter a) genannten Zwecke hinaus, soweit
1. keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind und
2. sie für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus oder zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
außerhalb besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft erfolgen.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
Zur Anzeige einer erlaubnisfreien Grundwasserbenutzung benötigt die Behörde möglichst einen Lageplan mit Angaben über die Lage sowie Daten zu der Entnahmestelle, Auskunft über die beabsichtigte Jahresfördermenge und die Verwendung des Wassers.
Kosten
gebührenfrei
Bearbeitungsdauer
max. 2 Monate
Hinweise
Es muss sichergestellt sein, dass das Grundstück, auf dem die Grundwasserentnahme durchgeführt wird, frei von Altlasten (Altstandorte, Altablagerungen) oder sonstigen Belastungen ist, damit ein Schadstoffeintrag in das Grundwasser ausgeschlossen werden kann. Diese Information ist bei der örtlich zuständigen Unteren Bodenschutzbehörde einzuholen.
Zuständige Stelle
die örtlich zuständige Untere Wasserbehörde beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V
Fachlich freigegeben am
11.03.2015