Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.
Errichtung einer Kleinkläranlage - Anzeige
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Allgemeine Informationen
Wenn für Ihr Grundstück kein Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen Ihrer Gemeinde besteht, kann Ihr Abwasser bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen über eine Kleinkläranlage gereinigt werden.
Die Errichtung und die wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage, deren Komponenten allgemein bauaufsichtlich zugelassen sind, sind der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen allgemein zugelassen ist, ergibt sich aus den Satzungen der Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Die Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt beseitigt den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm.
Wegen des erforderlichen Vorgehens sollte mit der zuständigen Stelle Kontakt aufgenommen werden. Diese ist auch für die behördliche Überwachung zuständig, ob die Einleitung von Abwasser aus Kleinkläranlagen den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erlaubnis
- Nachweise/Unterlagen
Zuständige Stelle
- die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, (bauliche Errichtung)
- sowohl bei der Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt (inhaltlich / rechtlich)