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Erschließungsbeitrag - Erhebung

Erschließungsbeitrag - Erhebung

Allgemeine Informationen

Die Gemeinden sind verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für zum Anbau bestimmte Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Rechtliche Voraussetzung für das Erheben von Erschließungsbeiträgen ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

Kosten

Ausgangspunkt für die Berechnung von Erschließungsbeiträgen sind grundsätzlich die der Gemeinde tatsächlich entstandenen Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage.

Verfahrensablauf

Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde innerhalb einer 4-jährigen Festsetzungsverjährungsfrist Erschließungsbeiträge von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke.

Zuständige Stelle

die Gemeinde als Straßenbaulastträgerin der erstmalig hergestellten Erschließungsanlage

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern, Kommunalabteilung

Fachlich freigegeben am

21.11.2016