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Erschließungsbeitrag - Erhebung
Erschließungsbeitrag - Erhebung
Allgemeine Informationen
Die Gemeinden sind verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für zum Anbau bestimmte Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Rechtliche Voraussetzung für das Erheben von Erschließungsbeiträgen ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
Kosten
Ausgangspunkt für die Berechnung von Erschließungsbeiträgen sind grundsätzlich die der Gemeinde tatsächlich entstandenen Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage.
Verfahrensablauf
Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde innerhalb einer 4-jährigen Festsetzungsverjährungsfrist Erschließungsbeiträge von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke.
Zuständige Stelle
die Gemeinde als Straßenbaulastträgerin der erstmalig hergestellten Erschließungsanlage
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern, Kommunalabteilung
Fachlich freigegeben am
21.11.2016