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Explosionsgefährliche Stoffe - Lagerung - Genehmigung

Explosionsgefährliche Stoffe - Lagerung - Genehmigung

Allgemeine Informationen

Grundsätzlich ist für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) notwendig. Genehmigungspflichtig sind sowohl

  • die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken aufbewahrt werden sollen, als auch
  • die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebs solcher Lager.

Die Genehmigung beinhaltet auch weitere, die Lagerung betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere baurechtliche Vorschriften und Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um insbesondere Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter sicherzustellen. Die nachträgliche Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bestimmte explosionsgefährliche Stoffe ganz oder in begrenzten Mengen unter festgelegten Voraussetzungen genehmigungsfrei gelagert werden dürfen. Voraussetzung ist, dass die nach Art, Ausmaß und Dauer der durch diese Lagerung hervorgerufenen Gefahren mit dem Schutz Beschäftigter oder Dritter vereinbar ist.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Lagergenehmigung nach § 17 Sprengstoffgesetz mit der Angabe über Art und Menge der explosionsgefährlichen Stoffe (BAM-Gruppe, Lagergruppe, Verträglichkeitsgruppe) sollen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Flurkarte mit eingezeichneter Lagerstätte
  • Grundriss der Lagerstätte mit Flucht- und Rettungswegen und Lagerfläche(n)
  • Baubeschreibung
  • Brandschutzkonzept nach Industriebaurichtlinie mit Grundriss und Lage der sicherheitstechnischen Einrichtungen (wie Löscheinrichtungen)
  • Konzept zur Verhinderung von Störfällen mit Sicherheitsmanagement
  • Angaben zur Firma, Anschrift und Ansprechpartner beim Antragsteller

Kosten

Für die Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe fallen gemäß Gebührenziffer 2. der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz Gebühren in Höhe von 300,00 Euro bis 4.000,00 Euro an.


Verwaltungsgebühr: EUR 300.00 bis 4000.00

Formulare

Antrag auf Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 SprengG

Das Antragsformular finden Sie auf der Internetseite des LAGuS.

Hinweise

In der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz sind Ausnahmen enthalten, die in Abhängigkeit von der Art und der Menge der Stoffe die gesetzliche Befreiung von der Genehmigungspflicht bilden.

Weitere Informationen, insbesondere zu Lagergruppeneinteilungen erhalten Sie auch auf der Internetseite der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Berlin.

 Wer ein Lager betreiben will, braucht neben der anlagenbezogenen Genehmigung auch

  • die Erlaubnis nach §§ 7, 27 SprengG sowie
  • den Befähigungsschein nach § 20 SprengG.

Wer ein Lager ohne die entsprechende Genehmigung betreibt, handelt ordnungswidrig und muss mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens rechnen.

Bemerkungen

Der Text wurde vom Ministerum für Arbeit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern freigegeben. Stand 01.11.2010

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Gesundheit und Soziales LAGuS, Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit, Rostock.
Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Ortsdezernat zu stellen.

Unterstützende Institutionen

Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung, Bundesinnenministerium, Bundesministerium für Arbeit und Soziales