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Fahrerlaubnis - Verlängerung Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E
Fahrerlaubnis - Verlängerung Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E
Allgemeine Informationen
Mit der Ersterteilung der nach dem 1. Januar 1999 erworbenen Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E wird diese bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres erhält die Inhaberin/der Inhaber dieser Fahrerlaubnisse diese befristet für fünf Jahre. Um weiterhin im Besitz dieser Fahrerlaubnisse zu bleiben, muss die Inhaberin/der Inhaber rechtzeitig vor Ablauf der Befristung und unter Beifügen einer ärztlichen Bescheinigung das Fehlen von Erkrankungen, die die Eignung oder bedingte Eignung ausschließen (Muster siehe Anlage 5 zur FeV), sowie ihr/sein Sehvermögen mittels eines augenärztlichen Zeugnisses (Anlage 6 zur FeV) belegen und die Verlängerung ihrer/seiner Fahrerlaubnis beantragen. Inhaber/innen einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3-alt oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis brauchen sich keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit sie keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombination führen. Sofern sie den Besitzstand CE79 (C1E > 12000 kg, L < 3) behalten möchten, unterliegen sie den Befristungen und Untersuchungen der Klassen C und CE.
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrsgesetz
- Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV),
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen, in dem Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- und Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift angegeben werden,
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild,
- ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt, bspw. Personalausweis oder Reisepass,
- gegebenenfalls Meldebescheinigung,
- ein Nachweis über die bisherige inländische Fahrerlaubnis (Scheckkartenführerschein),
- gegebenenfalls ein ausländischer Führerschein,
- augenärztliches Zeugnis/Gutachten (darf nicht älter als 2 Jahre sein),
- ärztliche Bescheinigung (darf nicht älter als 1 Jahr sein),
- Erklärung, ob die Bewerberin/der Bewerber eine Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - auch aus der Bundesrepublik Deutschland - besitzt oder besessen hat oder ob er sie bei einer anderen Behörde eines solchen Staates beantragt hat.
Voraussetzungen
Die Inhaberin/der Inhaber hat ihren/seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und ist im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der zur Verlängerung beantragten Fahrerlaubnisklassen. Die Antragstellende/der Antragstellende erfüllt die an eine solche Fahrerlaubnisklasse zu stellenden körperlichen und geistigen Anforderungen, sie oder er haben nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen. Und es liegen der Fahrerlaubnisbehörde keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlen.
Kosten
Die Gebühren legt die jeweilige Fahrerlaubnisbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest. Es fallen ggf. folgende Gebühren an:
- Prüfung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis (Gebühren-Nummer 201 der Anlage zur GebOSt): 5,10 Euro
- Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (Gebühren-Nummer 201 der Anlage zur GebOSt): 5,10 Euro
- Verlängerung einer Fahrerlaubnis (Gebühren-Nummer 202.1 der Anlage zur GebOSt) und Ausfertigung des Führerscheins: 33,20 Euro
- bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich 10,20 bis 35,80 Euro
Verfahrensablauf
Bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ist rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer der befristet erteilten Fahrerlaubnis deren Verlängerung zu beantragen. Die ärztlichen Bescheinigungen sind abzugeben und eine eigenhändige Unterschrift auf besonderem Material (Scheckkartenführerschein) zu leisten. Will die Fahrerlaubnisbehörde im Ergebnis ihrer Prüfung die Fahrerlaubnis verlängern, beauftragt sie die Bundesdruckerei, einen neuen Führerschein auszufertigen. Nach seiner Ausfertigung liegt der Führerschein für die Inhaberin/den Inhaber abholbereit bei der Fahrerlaubnisbehörde. Durch die Aushändigung des neuen Führerscheins werden die beantragten Fahrerlaubnisklassen bis zu der in der Spalte 11 des Scheckkartenführerscheins angegebenen Gültigkeitsdauer verlängert. Der alte Führerschein wird eingezogen und ungültig gemacht. Bei Vorhandensein einer ausländischen Fahrerlaubnis erscheint auf dem neuen deutschen Führerschein auch die bereits im Ausland erworbene Klasse. Der ausländische Führerschein wird einbehalten und an die ausländische Behörde zurückgesandt.
Fristen
Die Verlängerung sollte rechtzeitig, ca. 6 - 8 Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis beantragt werden.
Zuständige Stelle
Fahrerlaubnisbehörden sind die Landräte, (Ober-)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte. Örtlich zuständig ist die Behörde des Ortes, in dem die Betroffene/der Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat, mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes.
Bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden ist die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
09.04.2014