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Fahrerlaubnis - Verlängerung Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E

Fahrerlaubnis - Verlängerung Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E

Allgemeine Informationen

Die erworbenen Fahrerlaubnisse der Klassen D, D1, DE und D1E werden gemäß § 23 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) für fünf Jahre befristet erteilt. Das Gültigkeitsdatum der befristet erteilten Fahrerlaubnisklasse ist in der Spalte 11 des Scheckkartenführerscheins vermerkt. Um weiterhin im Besitz dieser Fahrerlaubnisse zu bleiben, muss die Inhaberin/der Inhaber rechtzeitig vor Ablauf der Befristung und unter Beifügen einer ärztlichen Bescheinigung das Fehlen von Erkrankungen, die die Eignung oder bedingte Eignung ausschließen (Muster siehe Anlage 5 zur FeV), sowie ihr/sein Sehvermögen mittels eines augenärztlichen Zeugnisses (Anlage 6 zur FeV) belegen und die Verlängerung ihrer/seiner Fahrerlaubnis beantragen. Außerdem dürfen sich keine Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit des Fahrerlaubnisinhabers ergeben (Anlage 5 FeV). Diese besonderen Anforderungen sind von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ab Vollendung des 50. Lebensjahres zu erfüllen. Die Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. Auch dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme der Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen, in dem Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- und Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift angegeben werden,
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild,
  • ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt, bspw. gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung,
  • ein amtlicher Nachweis über den Besitz einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse(n) oder einer entsprechenden ausländischen Fahrerlaubnis
  • augenärztliches Zeugnis/Gutachten (darf nicht älter als 1 Jahr sein),
  • ärztliche Bescheinigung (darf nicht älter als 1 Jahr sein)
  • Erklärung, ob die Bewerberin/der Bewerber eine Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - auch aus der Bundesrepublik Deutschland - besitzt oder besessen hat oder ob er sie bei einer anderen Behörde eines solchen Staats beantragt hat
  • Führungszeugnis
  • sofern das 50. Lebensjahr bei Antragstellung der Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen D vollendet ist, ist zusätzlich ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle (Leistungstest) für Fahreignung beizubringen.

Voraussetzungen

Die Inhaberin/der Inhaber hat ihren/seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und ist im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der zur Verlängerung beantragten Fahrerlaubnisklassen. Die Antragstellende/der Antragstellende erfüllt die an eine solche Fahrerlaubnisklasse zu stellenden körperlichen und geistigen Anforderungen, sie oder er haben nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen. Und es liegen der Fahrerlaubnisbehörde keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlen.

Kosten

Es werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken, ist in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr niedergelegt und wird von der Fahrerlaubnisbehörde festgesetzt. Auslagen, wie bspw. Auszug aus dem Bundeszentralregister und für ärztliche Zeugnisse bzw. Gutachten, werden in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben. Für nähere Angaben wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

Bitte beantragen Sie bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Fahrerlaubnis deren Verlängerung. Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt oder der kreisangehörigen großen Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben. Ein persönliches Erscheinen bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ist erforderlich, da Unterschriften zu leisten sind. Das Beantragen durch einen Vertreter ist nicht möglich. Die ärztlichen Bescheinigungen sind abzugeben und eine eigenhändige Unterschrift auf besonderem Material (Scheckkartenführerschein) zu leisten. Will die Fahrerlaubnisbehörde im Ergebnis ihrer Prüfung die Fahrerlaubnis verlängern, beauftragt sie die Bundesdruckerei, einen neuen Führerschein auszufertigen. Nach seiner Ausfertigung liegt der Führerschein für Sie als Inhaberin/Inhaber abholbereit bei der Fahrerlaubnisbehörde. Der kostenpflichtige Direktversand durch die Bundesdruckerei ist ebenfalls möglich. Der bisherige Kartenführerschein wird dafür entwertet und wird, versehen mit einer Befristung (ca. für 4 Wochen), Ihnen ausgehändigt. Dieser gilt dann nur noch im Inland. Der entwertete und befristete Führerschein verliert mit Zustellung des neuen Dokumentes seine Gültigkeit. Durch Aushändigung des neuen Führerscheins werden die beantragten Fahrerlaubnisklassen bis zu der in der Spalte 11 der auf dem Scheckkartenführerschein angegebenen Gültigkeitsdauer verlängert. Der alte Führerschein wird eingezogen und ungültig gemacht. Bei Vorhandensein einer ausländischen Fahrerlaubnis erscheint auf dem neuen deutschen Führerschein auch die bereits im Ausland erworbene Klasse. Der ausländische Führerschein wird einbehalten und an die ausländische Behörde zurückgesandt.

Bearbeitungsdauer

Es wird eine Bearbeitungsdauer von 3 bis 4 Wochen angenommen.

Fristen

Vor Ablauf der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis sollte die Verlängerung rechtzeitig, ca. 3 bis 4 Wochen, beantragt werden.

Zuständige Stelle

Fahrerlaubnisbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober-)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte. Örtlich zuständig ist die die Behörde des Ortes, in dem die Betroffene/der Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat, mangels eines solchen, die Behörde des Aufenthaltsortes.

Ansprechpunkt

Fahrerlaubnisbehörde

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

29.06.2017