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Fahrkosten für Krankenversicherte - Übernahme
Fahrkosten für Krankenversicherte - Übernahme
Allgemeine Informationen
Als Krankentransportleistungen gelten grundsätzlich alle aus medizinischen Gründen erforderlichen Krankentransporte und Krankenfahrten sowie Rettungsfahrten.
Rettungsfahrten werden bei lebensbedrohlichen oder sonstiger Erste Hilfe erfordernden schweren Erkrankungen durchgeführt.
Der Krankentransport umfasst Fahrten bei anderen Erkrankungen, die der Begleitung durch medizinisches Personal oder der besonderen Ausstattung eines Krankenwagens bedürfen.
Eine Krankenfahrt ist jede andere Fahrt einer erkrankten Person, z. B. mit einem Taxi.
Wenn Sie oder ein/e Angehörige/r im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen eine Transportleistung benötigen, übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten bei
- Leistungen, die stationär erbracht werden,
- Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
- anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist sowie
- Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung, zu einer vor- oder nachstationären Behandlung oder zum ambulanten Operieren im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist.
Transportleistungen zu ambulanten Behandlungen, die Sie ohne Abstimmung mit Ihrer Krankenkasse veranlassen, müssen Sie im Zweifelsfall selbst bezahlen. Bitte klären Sie daher auf jeden Fall vorher mit Ihrer Krankenkasse, ob und in welcher Höhe diese die Kosten übernimmt. Sollten Sie derzeit Leistungen eines Sozialhilfeträgers beziehen, lohnt auch dort eine Nachfrage.
Rechtsgrundlagen
Kosten
Sie tragen die Zuzahlung nach § 61 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Höhe von maximal 10,00 Euro, jedoch im Rahmen Ihrer Belastungsgrenze nach § 62 SGB V. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit.
Zuständige Stelle
Rettungsfahrten sind bei der Leitstelle des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unter der einheitlichen Notruf-Nummer 112 anzufordern.
Bezüglich anderer Krankentransporte oder Krankenfahrten wenden Sie sich bitte an Ihre(n) Ärztin/Arzt. Ihr(e) Ärztin/Arzt stellt Ihnen eine entsprechende Verordnung aus, unabhängig vom zu wählenden Transportmittel.
Für einen Transport zu ambulanten Behandlungen ist zusätzlich die Genehmigung Ihrer Krankenkasse notwendig.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
25.02.2014