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Fahrschulerlaubnis - Erteilung
Fahrschulerlaubnis - Erteilung
Allgemeine Informationen
Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst eine befristete Fahrlehrerlaubnis. Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
Von Ihnen als Bewerber ist bei der zuständigen Erlaubnisbehörde ein schriftlicher Antrag zu stellen, in dem Sie angeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen Sie die Fahrlehrerlaubnis erwerben wollen. Außerdem sind dem Antrag beizufügen:
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- Lebenslauf mit eigenhändiger Unterschrift
- ein ärztliches Zeugnis oder
- auf Verlangen der Erlaubnisbehörde ein fachärztliches Zeugnis oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über Ihre geistige und körperliche Eignung
- eine beglaubigte Kopie des Kartenführerscheins
- Unterlagen über Ihre Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse, für die die Fahrlehrerlaubnis beantragt wird
- ein Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach mindestens abgeschlossener Hauptschulbildung oder einer gleichwertigen Vorbildung
- eine Anmeldebestätigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte nebst Bescheinigung über den dortigen Ausbildungsbeginn
- ein vom Bundesamt für Justiz ausgestelltes Führungszeugnis nach dem Muster "0" zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde, das bei der Wohnortgemeinde beantragt werden kann.
Folgende Unterlagen können erst nach Abschluss der jeweiligen Ausbildungen der Erlaubnisbehörde nachgereicht werden:
- eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
- in dem Antrag auf Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung und das vom Ausbildungsfahrlehrer und vom Inhaber oder vom verantwortlichen Leiter der Ausbildungsfahrschule abgezeichnete Berichtsheft über Ihre praktische Ausbildung.
Voraussetzungen
Fahrlehrer/in ist eine staatlich anerkannte, bundesweit einheitlich geregelte Bezeichnung für einen Dienstleistungsberuf im Verkehrswesen. Um diesen Beruf auszuüben, braucht man die Fahrlehrerlaubnis. Die Voraussetzungen hierfür regelt das Fahrlehrergesetz. Ausgebildet und geprüft wird nach einer bundesweit geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fahrlehrer. Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber
- mindestens 22 Jahre alt ist
- geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen
- mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulausbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt
- die Fahrerlaubnis der Klassen A2, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse A oder die Klasse DE erteilt werden soll, jeweils auch die Fahrerlaubnis der Klasse A oder der Klasse DE besitzt. Eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus.
- über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügt, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll. Es genügt, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE und DE über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klassen B und D verfügt.
- innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist
- die fachliche Eignung in einer Prüfung nachgewiesen hat und
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Kosten
Die Fahrlehrerprüfung wird von einem eigens eingerichteten Prüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfgebühr zuzüglich eventueller Prüfer-Reisekosten kann hier nicht verbindlich angegeben werden.
Verfahrensablauf
Die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis müssen Sie als Bewerber bei der zuständigen Erlaubnisbehörde schriftlich beantragen. Örtlich zuständig ist die Erlaubnisbehörde Ihres Wohnsitzes, in Ermangelung eines Wohnsitzes die Ihres Aufenthaltsortes, in Ermangelung eines Wohnsitzes und eines Aufenthaltsortes die Ihres geplanten Beschäftigungsortes. Sollten Sie Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem dieser Staaten ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) sein, ist zur Erteilung der Fahrlehrerlaubnis die Erlaubnisbehörde des Ortes zuständig, an dem erstmals Fahrschüler ausgebildet werden sollen. Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der Erlaubnisbehörde möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorzulegen. Die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister erfolgt durch die Erlaubnisbehörde.
Nach Ihrer Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und einem Praktikum In einer Fahrlehrerprüfung müssen Sie als Bewerber den Nachweis erbringen, dass Sie die fachliche Eignung zur Ausbildung von Fahrschülern besitzen. Hierzu ist die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg von Ihnen abzulegen. Die Ausbildung zum Fahrlehrer ist eine “Stufen-Ausbildung”. In der Grundstufe wird zunächst die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erworben. Hierfür ist ein zweiphasiges Antragsverfahren erforderlich. Darauf aufbauend können die Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A, CE und DE erworben werden.
Die befristete Fahrlehrerlaubnis erlischt entweder mit Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.
Fristen
Es sind Fristen zu beachten. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Erlaubnisbehörde.
Hinweise
Als ausreichend gilt eine Fahrpraxis in der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung drei Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klasse B und zwei Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klassen A (ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder), CE und D geführt hat. Einer zweijährigen Fahrpraxis bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich - als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend - Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.
Die Dauer der Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte beträgt
- für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE fünfeinhalb Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule,
- für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte,
- für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte.
Besitzen Sie als Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat. Das gleiche gilt, wenn Sie als Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzen.
Bei Bewerbern, die bereits im öffentlichen Dienst (Bundeswehr, Polizei) eine Fahrlehrerlaubnis erworben haben und eine zivile Fahrlehrerlaubnis anstreben, entfällt die Ablegung der Fahrlehrerprüfung. Diese Bewerber haben neben den genannten Unterlagen einen Nachweis über den Besitz der Dienstfahrlehrerlaubnis (z. B. beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins) dem Antrag beizufügen.
Zuständige Stelle
Erlaubnisbehörden nach dem Fahrlehrergesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in Angelegenheiten der Fahrlehrerlaubnis sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte. Örtlich zuständig ist die Erlaubnisbehörde Ihres Wohnsitzes, in Ermangelung eines Wohnsitzes die Ihres Aufenthaltsortes, in Ermangelung eines Wohnsitzes und eines Aufenthaltsortes die Ihres geplanten Beschäftigungsortes. Sollten Sie Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem dieser Staaten ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) sein, ist zur Erteilung der Fahrlehrerlaubnis die Erlaubnisbehörde des Ortes zuständig, an dem erstmals Fahrschüler ausgebildet werden sollen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
09.03.2017