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Feinstaubplakette beantragen

Feinstaubplakette beantragen

Allgemeine Informationen

Die am 01. März 2007 in Kraft getretene Verordnung zur Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen nach Schadstoffgruppen (35. BlmSchV) ermöglicht es Städten und Kommunen Umweltzonen einzurichten. Ziel ist es, die Feinstaubbelastung zu verringern. In diese Umweltzonen dürfen nur noch Fahrzeuge einfahren, die mit einer Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe gekennzeichnet sind, egal ob einmalig oder regelmäßig. Auch im Ausland zugelassene Fahrzeuge benötigen die Plakette.

In Abhängigkeit vom Schadstoffausstoß und von der Antriebsart (mit Verbrennungsmotoren - Benzin, Diesel oder Gas - und mit Elektroantrieb), ist die Plakette rot, gelb oder grün. Die unterschiedlich farbigen Plaketten signalisieren dabei, in welche Schadstoffgruppe das Fahrzeug eingeordnet ist.

Alle Fahrzeuge werden einer der folgenden Schadstoffgruppen zugeordnet:

  • Grüne Plakette = Schadstoffgruppe 4:
    Kraftfahrzeuge mit der geringsten Partikel- bzw. Schadstoffemission, wie etwa Kraftfahrzeuge mit modernster Dieseltechnik sowie nahezu alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotor, die über einen geregelten Katalysator verfügen. Außerdem Fahrzeuge, die nicht mit einem Verbrennungsmotor angetrieben werden (z. B. Elektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge)
  • Gelbe Plakette = Schadstoffgruppe 3:
    Diesel-PKW mit den Emissionsschlüsselnummern (ESN) 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 52, 72
    Diesel-Nutzfahrzeuge mit ESN 34, 44, 54, 70, 71
  • Rote Plakette = Schadstoffgruppe 2:
    Diesel-PKW mit den Emissionsschlüsselnummern (ESN) 25 bis 29, 35, 41, 71
    Diesel-Nutzfahrzeuge mit ESN 20, 21, 22, 33, 43, 53, 60, 61
  • Fahrzeugen mit schlechterer Einstufung kann gar keine Plakette zugeteilt werden (Schadstoffgruppe 1).

Ausnahmen:
Ausgenommen von der Pflicht zur Kennzeichnung der Fahrzeuge und damit auch von Beschränkungen zum Befahren von Umweltzonen sind:

  • mobile Maschinen und Geräte
  • Arbeitsmaschinen
  • zwei- und dreirädrige Fahrzeuge (z. B. Mofas, Motorräder, Motorroller). Dazu gehören auch leichte vierrädrige Fahrzeuge (Quads)
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (Traktoren etc.)
  • Fahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind (Nachweis
    durch Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis)
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz (z. B. "Arzt Notfalleinsatz")
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden können
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen militärischer Zusammenarbeit
  • zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr für unaufschiebbare Fahrten zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
  • Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen. Die Kennzeichen der unter diese Ausnahme fallenden, in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge enden mit einem H. Bei roten Kennzeichen beginnt die Nummer nach dem/s Unterscheidungsbuchstaben des Zulassungsbezirks mit 07.

    In besonderen, begründeten Fällen kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde (Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Umweltzone angeordnet ist) auf Antrag befristet Ausnahmen von den mit der Umweltzone verbundenen Verkehrsverboten genehmigen.

Rechtsgrundlagen

35. BImSchV

Erforderliche Unterlagen

Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

Kosten

Die Gebühr für die Ausgabe der Plakette bei den amtlichen Ausgabestellen beträgt 5 Euro.
Wenn Klebesiegel verwendet werden:  zusätzlich 0,30 Euro pro Stück.

 

Weiterführende Informationen

Neben der bundesweit einheitlichen Kennzeichnung von Pkw, Lastwagen und Bussen wird das neue Verkehrszeichen "Umweltzone" eingeführt. Es signalisiert ein Fahrverbot für Fahrzeuge ohne die dabei angezeigte(n) Plakette(n) (Ausnahmen siehe oben).

Zuständige Stelle

Die Plaketten werden ausgegeben von der Zulassungsstelle Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz) sowie von allen Stellen, die zur Durchführung der Abgasuntersuchung berechtigt sind. Das sind neben den Prüfstellen der Überwachungs­organisationen (z. B. TÜV, Dekra) auch viele Kfz-Werkstätten.

 

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern.

Fachlich freigegeben am

01. November 2013