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Fernlehrgänge - Zulassung von wesentlichen Änderungen

Fernlehrgänge - Zulassung von wesentlichen Änderungen

Allgemeine Informationen

Wesentliche Änderungen in einem Fernlehrgang müssen von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen werden.

Diese liegen insbesondere dann vor, wenn der Lehrgang grundsätzlich geändert wird, z. B. zentrale Lerngebiete wegfallen. Bereiten Lehrgänge auf öffentlich-rechtliche Prüfungen vor, leiten sich die Lehrgangsziele in erster Linie von den jeweils gültigen Verordnungen ab. Ändern sich diese, ist ein Antrag auf wesentliche Änderung erforderlich.

Davon zu unterscheiden sind Änderungen, die durch Aktualisierungen oder sonstige Maßnahmen der Lehrgangspflege ausgelöst werden. Diese sind nicht zulassungspflichtig.

Bevor ein Antrag gestellt wird , empfiehlt es sich, die ZFU in einem formlosen Anschreiben über die geplanten Änderungen zu informieren. Ob ein Antrag auf wesentliche Änderung erforderlich ist, kann dann entschieden werden.

Rechtsgrundlagen

§ 12 Absatz 1 Satz 2 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

Erforderliche Unterlagen

  • Anmelde- /Vertragsvordrucke für den zu ändernden Fernlehrgang
  • Informationsmaterial für Teilnehmer
  • von der Änderung betroffenes Lehr- und Lernmaterial

Voraussetzungen

Eine wesentliche Änderung bei einem Fernlehrgang ist eingetreten.

Kosten

Zulassung wesentlicher Änderungen:     50% vom Lehrgangs-Verkaufspreis, mindestens 200,00 Euro.

Wenn die wesentlichen Änderungen mehr als die Hälfte des gesamten Lehrgangs betreffen, fallen die Gebühren für eine Neuzulassung an (150 % vom Lehrgangs-Verkaufspreis, mindestens 950,00 Euro).

 

Bearbeitungsdauer

Die Zulassung gilt als erteilt, wenn nicht in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über die Zulassung entschieden wurde.

Formulare

Zuständige Stelle

Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)

Peter-Welter-Platz 2

50676 Köln

Tel.: +49 221 921207-0

Fax.: +49 221 921207-20

E-Mail: poststelle@zfu.nrw.de

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

30.03.2016