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Finanzanlagenvermittler - Erlaubnis (§ 34 f GewO)
Finanzanlagenvermittler - Erlaubnis (§ 34 f GewO)
Allgemeine Informationen
Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu
- Anleihen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis ist zu versagen wenn:
- die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist,
- der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
- keine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden kann oder
- kein Prüfungsnachweis der Industrie- und Handelskammer vorliegt.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- aktuelles Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes in Steuersachen
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes
- Nachweis der IHK Prüfung
- Nachweis der Haftpflichtversicherung
Voraussetzungen
Der Antragsteller/ die Antragstellerin besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit und lebt in geordneten Vermögensverhältnissen. Es ist eine Haftpflichtversicherung sowie eine IHK Sachkundeprüfung nachzuweisen.
Kosten
- Für die Erlaubnis nach § 34 f GewO wird eine Gebühr in Höhe von 300,00 Euro bis 340,00 Euro erhoben.
- aktuelles Führungszeugnis: 13,00 Euro
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
- Sachkundeprüfung bei der IHK: je nach Umfang 180,00 Euro bis 370,00 Euro
- Die Bescheinigung des Finanzamtes ergeht kostenfrei.
Fristen
Im Regelfall 3 Monate.
Formulare
Formulare sind bei der Industrie- und Handelskammer und online über den Antragsassistenten erhältlich.
Zuständige Stelle
Industrie- und Handelskammer (IHK) in Schwerin, Rostock oder Neubrandenburg
Unterstützende Institutionen
Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern unterstützen bei der Antragstellung.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Referat 410 Gewerberecht
Fachlich freigegeben am
03.08.2015