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Finanzanlagenvermittler - Erlaubnis (§ 34 f GewO)

Finanzanlagenvermittler - Erlaubnis (§ 34 f GewO)

Allgemeine Informationen

Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu

  1. Anleihen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  2. Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes

Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Erlaubnis ist zu versagen wenn:

  • die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist,
  • der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
  • keine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden kann oder
  • kein Prüfungsnachweis der Industrie- und Handelskammer vorliegt.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • aktuelles Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes in Steuersachen
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes
  • Nachweis der IHK Prüfung
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung

Voraussetzungen

Der Antragsteller/ die Antragstellerin besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit und lebt in geordneten Vermögensverhältnissen. Es ist eine Haftpflichtversicherung sowie eine IHK Sachkundeprüfung nachzuweisen.

Kosten

  • Für die Erlaubnis nach § 34 f GewO wird eine Gebühr in Höhe von 300,00 Euro bis 340,00 Euro erhoben.
  • aktuelles Führungszeugnis: 13,00 Euro
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
  • Sachkundeprüfung bei der IHK: je nach Umfang 180,00 Euro bis 370,00 Euro
  • Die Bescheinigung des Finanzamtes ergeht kostenfrei.

Fristen

Im Regelfall 3 Monate.

Formulare

Formulare sind bei der Industrie- und Handelskammer und online über den Antragsassistenten erhältlich.

Zuständige Stelle

Industrie- und Handelskammer (IHK) in Schwerin, Rostock oder Neubrandenburg

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern unterstützen bei der Antragstellung.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Referat 410 Gewerberecht

Fachlich freigegeben am

03.08.2015