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Finanzielle Hilfen für Eltern und für Träger von Tageseinrichtungen
Finanzielle Hilfen für Eltern und für Träger von Tageseinrichtungen
Allgemeine Informationen
Finanzielle Hilfen für Eltern
Eltern, die sich die Förderung ihres Kindes in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Tagespflegeperson aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht leisten können, können sich an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wenden.
Je nach Einzelfall kann ihnen der Teilnahmebeitrag beziehungsweise die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder
vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden.
Durch die Richtlinie Elternentlastung Kindertagesförderung werden Eltern anteilig von den Elternbeiträgen durch das Land
entlastet. Dies gilt für Eltern von unter dreijährigen Kindern und für Eltern, deren Kinder im letzten Jahr vor deren voraussichtlichem Eintritt in die Schule in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege gefördert werden. Die Antragstellung erfolgt durch die örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe, den Jugendämtern. Eine Antragstellung durch die Eltern ist somit nicht notwendig.
Finanzielle Hilfen für Träger von Tageseinrichtungen
Das Land Mecklenburg-Vorpommern beteiligt sich gemäß Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) an den allgemeinen Kosten der
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.
Die Landkreise und kreisfreien Städte leiten die ihnen gewährten Landesanteile an die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen weiter. Darüber hinaus gewähren sie aus eigenen Mitteln einen dem Gesetz entsprechenden Betrag.
Verfahrensablauf
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) schließen mit dem Träger der Kindertageseinrichtung - im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde - Vereinbarungen nach § 78 b - e SGB VIII oder vergleichbare Vereinbarungen ab. Darin wird festgelegt, welche Leistung und Qualität die Einrichtung erbringen wird und wie viel Geld sie dafür bekommt.
Die einzelnen Jugendämter haben hierfür jeweils eigene Verfahren erarbeitet. Träger von Kindertageseinrichtungen können die geltenden Regelungen bei den für sie zuständigen Jugendämtern erfragen.
Vertreter des Elternrates können an den Verhandlungen über die Leistung, das Entgelt und die Qualitätsentwicklung beratend teilnehmen.
Zuständige Stelle
an Ihr zuständiges Jugendamt
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 14. November 2012