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Förderung der beruflichen Weiterbildung

Förderung der beruflichen Weiterbildung

Allgemeine Informationen

Die Förderung von Maßnahmen  setzt voraus, dass die Qualifizierungsleistung von einem Bildungsdienstleister erbracht wird, der über eine staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach § 6 des Weiterbildungsförderungsgesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 342) verfügt.

Die Zuwendungen für  Bildungsschecks werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.  Werden die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfüllt, wird eine Zuwendung in Höhe von 75 Prozent  der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Handelt es sich bei der Zuwendung um keine Beihilfe im EU-rechtlichen Sinne, beträgt die Zuwendung bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für Qualifizierungen mit qualifizierter Teilnahmebescheinigung ist die Zuwendung jedoch auf höchstens 500 Euro je Bildungsscheck  und Qualifizierungsmaßnahme begrenzt. Bei abschlussorientierten Qualifizierungen, insbesondere auf der Basis  einer geregelten Prüfungsvorschrift oder mit dem Ziel von anschlussfähigen Teilqualifizierungen oder einem Abschlusszertifikat, ist die Zuwendung auf höchstens 3.000 Euro begrenzt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind die dem Zuwendungsempfänger in Rechnung gestellte Lehrgangskosten des Bildungsdienstleisters, die für die jeweilige Beschäftigte oder den jeweiligen Beschäftigten durchgeführte Qualifizierungsmaßnahme mit Ausnahme der erstattungsfähigen Mehrwertsteuer. 

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben vom Arbeitgeber getragen werden. Die Bildungsschecks legen einen bestimmten Bildungsinhalt fest. Der bewilligungszeitraum beträgt höchstens 24 Monate.

Rechtsgrundlagen

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds nach Maßgabe

-      dieser Verwaltungsvorschrift,

-      der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern,

-      der EU-Vorschriften für die Durchführung der Strukturfondsinterventionen, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320), sowie der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470),

-      der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),

-      der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)

Erforderliche Unterlagen

Richtlinie zur Förderung der Anpassungsfähigkeit der Beschäftigten und Unternehmen an den Wandel

Voraussetzungen

Die Förderung von Maßnahmen  setzt voraus, dass die Qualifizierungsleistung von einem Bildungsdienstleister erbracht wird, der über eine staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach § 6 des Weiterbildungsförderungsgesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 342) verfügt.

Die Förderung von Maßnahmen setzt voraus, dass mit Antragstellung die Einwilligungserklärungen der Beschäftigten über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegen.

Verfahrensablauf

         Antragsverfahren

 

Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Die formgebundenen Anträge sind bei der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH, Schulstraße 1-3, 19055 Schwerin, einzureichen.

       

         

 

           Bewilligungsverfahren

 

Bewilligungsbehörde ist die GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH, Schulstraße 1-3, 19055 Schwerin. Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid.

Für Maßnahmen erfolgt auf der Grundlage des Zuwendungsbescheides die Ausgabe von Bildungschecks als Auszahlungsverpflichtung des Landes.

            Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

            Der Zuwendungsempfänger ist durch den Zuwendungsbescheid dazu zu verpflichten, den Bildungsscheck abweichend von Nummer 1.7 der ANBest-P dem Bildungsdienstleister als Zahlungsmittel abzutreten.

           

           Verwendungsnachweisverfahren

           

            Wird bei Förderungen abweichend von Nummer 6 der ANBest-P das unter Nummer 7.3.2 genannte Verfahren eingehalten, ist der Nachweis der Verwendung erbracht. 

            Mit der Einreichung des Verwendungsnachweises hat der Zuwendungsempfänger zudem folgende Unterlagen vorzulegen:

a)    eine teilnehmerbezogene Kopie des Nachweises über den mit der Qualifizierungsmaßnahme erreichten Abschluss,

b)    teilnehmerbezogene Angaben zu den modularen Bildungsinhalten und den hierzu absolvierten Unterrichtsstunden unter Angabe von Ort und Datum, und dem Namen des/der Teilnehmers/Teilnehmerin (qualifizierte Teilnahmebescheinigung). Diese Angaben sind vom Dozenten mit Unterschrift zu bestätigen.

Auf Anforderung der bewilligenden Stelle sind zusätzliche Unterlagen vorzulegen.

           

           Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

Fristen

            Abweichend von Nummer 1.4 der ANBest-P können die Bildungsschecks durch den Bildungsdienstleister innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme bei der Bewilligungsbehörde zur Auszahlung eingereicht werden. Mit der Einreichung hat der Bildungsdienstleister folgende Unterlagen vorzulegen:

a)    den vom Bildungsdienstleister und dem/der jeweiligen Teilnehmer/Teilnehmerin unterzeichneten Bildungsscheck mit teilnehmerbezogenen Angaben wie Name des/der Teilnehmers/Teilnehmerin, Ort, Datum, teilnehmerbezogene Angaben zu den modularen Bildungsinhalten mit den hierzu absolvierten Unterrichtsstunden (qualifizierte Teilnahmebescheinigung),

b)    eine Gesamtabrechnung, die sowohl den über den Bildungsscheck abgedeckten Anteil als auch den vom Zuwendungsempfänger zu leistenden Eigenanteil ausweist,

c)    die Bestätigung der getätigten Zahlung des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers.

           

            Die erste Mittelanforderung kann frühestens nach Ablauf des ersten vollständigen Projektmonats unter Beifügung einer Ausgabenerklärung über bisher geleistete Zahlungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds eingereicht werden. Im Weiteren können im Turnus von zwei Monaten entsprechende Mittelanforderungen erfolgen.

Formulare

Die Antragsunterlagen für Zuwendungen können im Internet unter www.gsa-schwerin.de abgerufen werden.

Weiterführende Informationen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

Zuständige Stelle

Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales

Ansprechpunkt

Fachreferat „Berufliche Weiterbildung“

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales / IX 520

Fachlich freigegeben am

Die Richtlinie wurde am 11. Mai 2015 im Amtsblatt für M-V veröffentlicht.

Urheber

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus