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Förderung von Auslandsaufenthalten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Förderung von Auslandsaufenthalten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Allgemeine Informationen

Nach dem BAföG wird individuelle Ausbildungsförderung gewährt, wenn Auszubildenden die erforderlichen Mittel für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Damit soll dem Einzelnen – unabhängig von der wirtschaftlichen Situation seiner Familie – die Ausbildung ermöglicht werden, für die er sich nach seinen Interessen und Fähigkeiten entschieden hat. Ziel ist es, allen Auszubildenden vergleichbare Bildungschancen zu eröffnen.

Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von Berufsakademien, Fachhochschulen, Kunsthochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Universitäten. Informationen zur Förderung erhalten Sie hier: http://www.das-neue-bafoeg.de/de/372.php

Rechtsgrundlagen

 

 

Erforderliche Unterlagen

Nachweis über

  • Immatrikulation,
  • Studienplatz an der Hochschule im Ausland,
  • Krankenversicherung,
  • Studiengebühren,
  • Einkommen/Vermögen (auch der Eltern und des Ehegatten)

Weitere Unterlagen könnten angefordert werden, darüber unterrichtet Sie die zuständige Stelle.

 

Voraussetzungen

Zunächst müssen die Voraussetzungen wie für die Förderung des Inlandsstudiums vorliegen.

Für ein Studium außerhalb der EU wird Förderung gewährt, wenn zusätzlich folgende besondere Voraussetzungen vorliegen:

  • Ausbildungsdauer mindestens sechs Monate oder ein Semester,
  • die Ausbildung muss für die Inlandsausbildung förderlich sein und zumindest teilweise auf die Inlandsausbildung angerechnet werden können.

Hinweise

Die Förderung des Studiums an einer ausländischen Hochschule innerhalb der EU ist bis zum Abschluss möglich. Bei einem Studienaufenthalt außerhalb der EU können Studierende ein Jahr beziehungsweise bei Vorliegen besonderer Gründe maximal zweieinhalb Jahre gefördert werden.

Ein Auslandspraktikum im Rahmen eines Studiums mit einer Mindestdauer von zwölf Wochen kann gefördert werden, wenn es für die Durchführung der Ausbildung erforderlich und in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Außerdem muss das Praktikum im Ausland nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und die Ausbildungsstätte beziehungsweise die zuständige Prüfungsstelle muss anerkennen, dass die Praktikantenstelle den Anforderungen der Prüfungsordnung genügt. Praktika außerhalb Europas werden nur gefördert, wenn sie besonders förderlich sind.

Die Leistungen bei einem Studium im Ausland umfassen nach der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung zusätzlich zu den Bedarfssätzen für nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende

  • für einen Studienaufenthalt außerhalb der EU einen Auslandszuschlag für den Kaufkraftausgleich, dessen Höhe nach Ländern unterschiedlich festgesetzt wird,
  • die notwendigen Studiengebühren bis zu 4.600 Euro für maximal ein Jahr,
  • eine Reisekostenpauschale für eine Hin- und Rückreise von jeweils 250 Euro innerhalb Europas, sonst 500 Euro,
  • gegebenenfalls einen Zusatzbetrag für die Kosten der Auslandskrankenversicherung sowie

Die Leistungen nach der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung werden für die Studiengebühren in voller Höhe als Zuschuss geleistet, ansonsten in derselben Form wie die Grundleistung erbracht.

Studierende, die für ihr Inlandstudium wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse keine Förderung nach dem BAföG erhalten, können diese Leistungen trotzdem beantragen, da zusätzlich zum Bedarfssatz im Inland Zuschläge für Reisekosten, Studiengebühren und ggf. länderabhängige Zuschläge gewährt werden.

Die Anträge sind wegen der langen Bearbeitungszeit mindestens sechs Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnitts zu stellen.

Weitere Informationen zur Förderung von Auslandsausbildungen können Sie den Informationen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung entnehmen: http://www.das-neue-bafoeg.de/de/384.php.

Zuständige Stelle

 

je nach "Zielland": besondere Studentenwerke für die BAföG-Auslandsförderung

Im Verzeichnis der Ämter für Ausbildungsförderung (pdf-Dokument) auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung können Sie die zuständige Stelle finden. Auskunft über das zuständige Studentenwerk für Ihr "Zielland" erhalten Sie auch über das Akademische Auslandsamt an Ihrer Hochschule.

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 12.06.2012